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Elektronische Zustellung ab 1.1.2020

Recht & Steuern
date icon 05. Dezember 2019

Österreich hat den nächsten Schritt Richtung Digitalisierung gesetzt. Ab 1.1.2020 sind alle UnternehmerInnen verpflichtet an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dadurch werden behördliche Schriftstücke (Bescheide von Ämtern, Erledigungen von Gerichten, aber auch Verwaltungsstrafbescheide wie bspw. Anonymverfügungen) nicht mehr wie bisher mit der Post zugestellt. Stattdessen liegen diese Schriftstücke auf einer elektronischen Datenbank zur Abholung bereit.

Ablauf
Nachdem eine Behörde ein Schriftstück in die Datenbank hochgeladen hat, wird man per E-Mail über das Einlangen eines Schriftstücks informiert. Dieses kann dann über das Unternehmensserviceportal (USP) nach Identifizierung mittels Handysignatur abgerufen werden. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Dokument als zugestellt. Wie auch bei der Zustellung durch die Post beginnen dadurch Beschwerdefristen etc. zu laufen. Wird das Dokument nicht innerhalb von 10 Wochen abgeholt, erfolgt die Zustellung weiterhin durch die Post.
Die Zugangsdaten für das Unternehmensserviceportal bzw eine Handysignatur sollten deshalb bis Anfang Dezember 2019 beantragt werden, sofern diese noch nicht vorhanden sind, damit eine Nutzung ab dem 01.01.2020 auch technisch möglich ist.

Ausnahmen
UnternehmerInnen, die im Vorjahr die Umsatzgrenzen des UStG (Umsatz kleiner als 30.000 €, bzw ab 2020 Umsatz kleiner als 35.000 €) nicht überschritten haben und somit nicht zur Abgabe einer USt-Voranmeldung verpflichtet sind, müssen auch nicht an der elektronischen Zustellung teilnehmen. Eine freiwillige Teilnahme ist aber möglich.
Nicht ausgenommen sind jedoch Unternehmer die auf Grund sondergesetzlicher Bestimmungen trotz Überschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe einer USt-Voranmeldung verpflichtet sind. So sind bspw Land- und Forstwirte, die auf Grund einer Pauschalierung keine USt-Voranmeldungen abgeben müssen, dennoch zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet, wenn Sie im Vorjahr die oben angeführten Umsatzgrenzen überschritten haben.
Eine weitere (theoretische) Ausnahme besteht für Personen, die keine Möglichkeit haben, einen Zugang zum Internet zu erhalten.

Privatpersonen
Auch Privatpersonen können an der elektronischen Zustellung teilnehmen, wenn Sie sich dafür registrieren. Anders als für UnternehmerInnen besteht für Sie aber keine Pflicht zur Teilnahme.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. (info@artus.at)

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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