Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausführen, wie zum Beispiel Kleinunternehmer und Ärzte, besitzen meist keine UID-Nummer. Dies deshalb, weil sie keine Umsätze mit Umsatzsteuer durchführen und somit auch keiner ihrer Geschäftspartner und Kunden sich die Vorsteuer zurückholen kann. Ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer auf der Rechnung gibt es aber auch keine Notwendigkeit für eine UID-Nummer des leistenden Unternehmers.Ab 1.1.2010 müssen Unternehmer, die Dienstleistungen für einen Geschäftspartner aus einem anderen EU-Staat erbringen, diese Leistung unter Angabe der UID-Nummer des empfangenden Unternehmers in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen. Hat sein Geschäftspartner keine UID-Nummer, kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Wenn also ein Arzt eine Rechtsberatung aus dem EU-Raum bezieht, so muss er hierfür eine UID-Nummer angeben, damit diese Leistung von dem Rechtsanwalt gemeldet werden kann.
Die UID-Nummer erhält man auf Grund eines Antrags beim zuständigen Finanzamt.
Organisatorisch bedeutet das weiters, dass der unecht steuerbefreite Unternehmer in einer Umsatzsteuervoranmeldung die bezogenen Leistungen angeben und mit der inländischen Umsatzsteuer versteuern muss. Die Vorsteuer hierfür kann er sich, so wie alle anderen Vorsteuern, nicht abziehen.