Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat seine Rechtsansicht bezüglich der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen, wie Prämien oder Provisionen, entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und Judikatur geändert.
Bekannt ist, dass sonstige Bezüge (wie 13. und 14. Monatsbezug, Prämien oder Provisionen), die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn erhält, innerhalb des Jahressechstels mit 6% begünstigt besteuert werden. Sonstige Bezüge liegen jedoch nur vor, wenn sich diese durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden.
Bisher wurden Prämienzahlungen oft in 14 Teilbeträgen auf das Jahr verteilt und laufend ausbezahlt, sodass dadurch sowohl das Jahressechstel erhöht als auch der 13. und 14. Teil dieser Zahlung als sonstiger Bezug mit 6 % versteuert wurde.
Im Lohnsteuerprotokoll vom 11.10.2010 hat das BMF seine Rechtsansicht nun folgendermaßen geändert bzw klargestellt:
Liegt ein Rechtstitel für einen sonstigen Bezug vor, erfolgt die Auszahlung jedoch laufend (zB monatlich), handelt es sich nachwievor um einen sonstigen Bezug, der aber wie ein laufender Bezug mit dem normalen Lohnsteuertarif zu vesteuern ist. Dies wäre zB der Fall bei einer Provision für das Jahr 2010, die neben dem Fixbezug gewährt wird und im Jahr 2011 in monatlichen Beträgen bezahlt wird. Diese Bezüge führen laut BMF nun nicht mehr zu einer Erhöhung des Jahressechstels.
Werden hingegen Provisionen monatlich akkontiert, so sind diese Beträge, wie bisher, als laufende Bezüge zu behandeln. Sie erhöhen das Jahressechstel. Neuberechnungen der monatlichen Akkontierungen während des laufenden Jahres (Provisionsspitzen) stellen ebenfalls laufende Bezüge dar, da sie eine Korrektur des laufenden Bezuges darstellen.
Werden Provisionen monatlich abgerechnet, stellen die jeweils monatlich, laufend abgerechneten Provisionen laufende Bezüge dar. Provisionen, die sich zB auf Grund des geleisteten Jahresumsatzes ergeben, und jährlich abgerechnet und ausbezahlt werden, stellen einen sonstigen Bezug dar und fallen nach Rechtsansicht des BMF unter die begünstigte Besteuerung.
Der Entwurf des neuen Lohnsteuererlasses befindet sich zur Zeit in der Begutachtungsphase. Wir halten Sie zu den weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Zum Nachlesen: BMF-010222/0161-VI/7/2010; § 67 EStG 1988