Text auf Hintergrund mit Banknoten zum Thema Energiekosten mit H
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Energiekostenpauschale

Recht & Steuern
date icon 27. März 2023

Nachdem mittlerweile mehr als 1 Jahr seit Beginn der Energiekrise verstrichen ist, gibt es nun auch einen Ersatz für gestiegene Energiekosten kleinerer Betriebe.

Im Gegensatz zum Energiekostenzuschuss ist für die Pauschale keine umfangreiche Berechnung notwendig. Der Förderbetrag lässt sich ganz einfach anhand von Branche und Jahresumsatz 2022 berechnen.

Förderfähige Unternehmen

Gefördert werden sämtliche Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2022 zwischen 10.000 € und 400.000 € beträgt. Für Betriebe, die für denselben Zeitraum bereits einen Energiekostenzuschuss erhalten haben, ist die Pauschale klarerweise ausgeschlossen.

Förderzeitraum

Die derzeitige Förderung betrifft den Zeitraum seit Beginn der Ukrainekrise (24.2.2022) bis Jahresende 2022. Eine Förderung für das Jahr 2023 wird voraussichtlich auch noch folgen.

Antragstellung

Der Antrag muss vom Unternehmer persönlich über das Unternehmensserviceportal USP eingebracht werden und ist mittels Handysignatur zu bestätigen. Sollten Sie hierzu noch keine Registrierung haben, empfehlen wir diese nachzuholen.

Anders als beim Energiekostenzuschuss wurde für die Pauschale die FFG als Abwicklungsstelle beauftragt. Ab 17.4. kann bei dieser eine Selbstberechnung unter www.energiekostenpauschale.at durchgeführt werden, ab Mitte Mai 2023 kann dann über das USP der tatsächliche Antrag gestellt werden.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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