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Energiekostenzuschuss II

Recht & Steuern
date icon 16. April 2024

Wie berichtet, können Unternehmen, die auch noch im 2. Halbjahr 2023 von stark gestiegenen Energiepreisen betroffen waren bzw noch sind, einen weiteren Energiekostenzuschuss über das aws beantragen. Antragsberechtigt sind nur jene Unternehmen, die bereits einen Energiekostenzuschuss II für das 1. Halbjahr 2023 beantragt haben.

Seit dem 2. April 2024 hat die aws sukzessive alle Unternehmen, die antragsberechtigt sind, über ihren jeweiligen Abrechnungszeitraum informiert. Die Abrechnungsperiode erstreckt sich über mindestens vier Wochen. Die ersten Abrechnungszeiträume begannen am 15. April 2024 und die letzten enden spätestens am 6. Juni 2024.

Zuschusshöhe

Bezuschusst werden 50% der Mehrkosten für Strom, Gas, Treibstoff, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpeletts und Hackschnitzel. Sollte auf Grund gestiegener Energiekosten das Unternehmen einen Verlust erwirtschaften, kann sich dieser Prozentsatz auf bis zu 80% erhöhen.

Die berechnete Förderung muss mindestens 1.500 € betragen, darunter ist eine Antragstellung nicht möglich.

Voraussetzungen

Neben den bereits bekannten Voraussetzungen (Energiesparmaßnahmen, steuerliches Wohlverhalten) besteht zudem auch eine Beschränkung von Boni und ein Verbot von Dividendenausschüttungen. Es wurde die Formulierung aus den COVID-Förderungen herangezogen.

Die Einbeziehung einer externen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung ist unbedingt notwendig, um vor der Abrechnung den erforderlichen Feststellungsbericht zu erstellen. ARTUS steht Ihnen gerne zur Verfügung (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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