Die Kammerumlage bleibt keinem Mitglied der Wirtschaftskammer erspart. Eine gesetzliche Ausnahme zur Entrichtung der Kammerumlage besteht jedoch für Mitglieder, deren Nettoumsatz € 150.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Bemessungsgrundlage bildet die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.
Verringerte Bemessungsgrundlage
Seit 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen. Dabei wird nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern unterschieden. Die Regelung gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Differenzierung und Präzisierung
Hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge ist jedoch eine Differenzierung und Präzisierung vorzunehmen:
- Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten, zählen nicht zur KU1 – Bemessungsgrundlage.
- LKW, „Fiskal-LKW“ Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, werden aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet. Die beim Ankauf dieser Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zählt zur Bemessungsgrundlage jedoch nur dann, wenn das angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.
Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, stellen zumeist Umlaufvermögen dar. Folglich zählen die beim Ankauf dieser beiden Fahrzeuggruppen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zur KU1-Bemessungsgrundlage.
Degressiver Staffeltarif
Weiters wurde mit der Novellierung ein degressiver Staffeltarif geschaffen, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Kammerumlage sinkt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe wurde von der WKÖ der niedrigere Schwellenwert bei € 3 Mio. und der höhere Schwellenwert bei € 32,5 Mio. festgesetzt. Zudem erfolgte eine Senkung des KU-Satzes von 0,3 % auf 0,29 % bis zu dem niedrigeren Schwellenwert von € 3 Mio.
Auf die Bemessungsgrundlage kommt für jenen Teil, der zwischen ersten und zweiten Schwellenwert liegt, ein um 5 % verminderter KU-Satz zur Anwendung. Für den Teil, der den zweiten Schwellenwert übersteigt, kommt hingegen ein um 12 % verminderter KU-Satz zur Anwendung.
Daraus ergeben sich folgende KU-Sätze:
Bis € 3 Mio. Vorsteuer: 0,29%
Von € 3 Mio. bis € 32,5 Mio. Vorsteuer: 0,2755%
Über € 32,5 Mio. Vorsteuer: 0,2552%
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)