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Entlastung für Geringverdiener ab 1. Juli 2018

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 22. Mai 2018

Zur wirksameren Entlastung von DienstnehmerInnen mit geringem Einkommen und dadurch auch zur Stärkung des Konsums bzw. der österreichischen Wirtschaft, wurden die Einkommensstaffeln in der Arbeitslosenversicherung (ALV) deutlich angehoben.

Ab 1. Juli 2018 erhöhen sich die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag (nur Dienstnehmer-Anteil) bei niedrigen Einkommen deutlich, wodurch sich für die betreffenden DienstnehmerInnen höhere Nettobezüge ergeben. Diese Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Lohnnebenkosten von DienstgeberInnen. Die höheren Nettobezüge ergeben sich ausschließlich durch die Senkung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für DienstnehmerInnen mit niedrigen Einkommen. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird durch diese Regelung nicht beeinflusst.

Alte Grenzen bis 30. Juni 2018 
Bis EUR 1.381,-
Bis EUR 1.506,-
Bis EUR 1.696,-
Über EUR 1.696,-

Neue Grenzen ab 1. Juli 2018 
Bis EUR 1.648,-
Bis EUR 1.798,-
Bis EUR 1.948,-
Über EUR 1.948,- 

ALV-Beitrag
0 %
1 %
2 %
3 %

Für Lehrverhältnisse, die ab 1.1.2016 begonnen haben, gelten folgende Werte:

Alte Grenzen bis 30. Juni 2018 
Bis EUR 1.381,-
Bis EUR 1.506,-
Über EUR 1.506,-

Neue Grenzen ab 1. Juli 2018 
Bis EUR 1.648,- 
Bis EUR 1.798,- 
Über EUR 1.798,- 

ALV-Beitrag
0 %
1 %
1,2 %

Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2018 zahlt beispielsweise eine DienstnehmerIn mit einem Bezug von EUR 1.800,- im 2. Halbjahr 2018 um EUR 252,- weniger an ALV-Beiträgen. Bei mehreren Dienstverhältnissen während eines Monats – beispielsweise bei fallweise Beschäftigten – erfolgt keine Zusammenrechnung.

Zu Nettolohnvereinbarungen gibt es unterschiedliche Rechtsansichten von Gebietskrankenkassen und in der Fachliteratur. Die Gebietskrankenkassen gehen davon aus, dass bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttobezug zu erhöhen ist. Dem widersprechen jedoch Experten in der Fachliteratur.

Diese Regelung über die Senkung der ALV-Dienstnehmer-Beiträge ist nicht anwendbar auf freiwillig arbeitslosenversicherte Selbständige.

Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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