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Corona Blog: Entschädigung nach Epidemiegesetz möglich?

Corona
date icon 04. Mai 2020

Unter Ansprüche nach dem Epidemiegesetz fallen grundsätzlich der Verdienstentgang des Betriebsinhabers bei Betriebsschließung oder der Ersatz der Kosten für die Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Quarantäne von Mitarbeitern.

a) Fraglich: Entschädigung in Höhe des Verdienstentgangs

Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers soll bei einem Betretungsverbot gemäß der COVID-19-Verordnungen keine Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz vorliegen, weshalb in solchen Fällen kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz bestehen soll.

Es ist derzeit juristisch strittig, ob dadurch mit der COVID-19-Gesetzgebung die Entschädigungsregelung des Epidemiegesetzes ausgehebelt ist. Die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Entschädigungszahlung ist noch zu prüfen. Vor diesem Hintergrund gilt es für anlässlich COVID-19 behördlich geschlossenen Betriebe wie Einzelhandelsgeschäfte – neben den Unterstützungsleistungen aus kürzlich beschlossenen Fördermaßnahmen und Hilfspaketen – auch den Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz zu wahren (für den Fall, dass die entsprechenden Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden).

Bei der Berechnung des Verdienstentgangs sind Einkünfte, die der Unternehmer anderweitig während des Zeitraums der Betriebsschließung erzielt hat (wie zB aus Online-Versand) und Kostenreduktion (wie etwa Mietkosten) zu berücksichtigen.

b) Unstrittig: Ersatz für Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers gem. § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz

Wurden Mitarbeiter durch behördlich verordnete Quarantäne oder Verkehrsbeschränkung an der Dienstverrichtung gehindert, besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers. Der Dienstgeber kann den Vergütungsanspruch des Dienstnehmers an Behörde überwälzen (Bruttolohn/-gehalt + SV-Dienstgeberanteil).

In beiden Fällen der Entschädigung sieht das Epidemiegesetz eine 6-wöchige Antragsfrist ab Aufhebung der behördlichen Sperre vor. Diese ist zu beachten, um den möglichen Entschädigungsanspruches nach dem Epidemiegesetz zu wahren.

Der Antrag ist formlos an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Betriebsschließung verhängte bzw. die Dienstnehmer unter Quarantäne stellte, zu übermitteln (d.h. die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut der jeweilige Magistrat)

Wir unterstützen Sie gerne bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit eines Antrages sowie bei der Erstellung des Antrages, insbesondere bei der Berechnung des Verdienstentgangs sowie der Lohnentgeltfortzahlung! (info@artus.at)

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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