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Entscheidung VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung gilt nur für 1.000 m² Grundstücksfläche?

Immobilien
date icon 23. Mai 2017

Die Veräußerung des Hauptwohnsitzes (Eigenheim mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten, Eigentumswohnung) ist grundsätzlich von der Immobilienertragsteuer befreit. Nach der Praxis der Finanzverwaltung erfasst die Steuerbefreiung das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche von 1.000 m².

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied jedoch, dass bei einem Verkauf des Eigenheims die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit und nicht auf 1.000 m² begrenzt ist.
Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wie folgt entschied:

Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Zu diesem einheitlichen Wirtschaftsgut gehört aber nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der VwGH auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

Daher gab der VwGH der Revision des Finanzamtes Folge und hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig auf. Welche Grundstücksgröße nun nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes als nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildend und damit steuerfrei ist bleibt abzuwarten. Seitens des BMF wurde mitgeteilt, dass bis auf weiteres die1.000 m² Grenze beibehalten wird.

Resümee
Wird ein Eigenheim mit einer Grundstücksfläche von mehr als 1.000 m² veräußert, und wurde dieses Eigenheim als Hauptwohnsitz genutzt – Beschränkungen beachten – so sind nach der Meinung der Finanzverwaltung nur 1.000 m² von der Immobilienertragsteuer befreit. Ab welchem Flächenausmaß Steuerpflicht besteht bleibt bis zur endgültigen Klärung abzuwarten.

Siehe VwGH Ro 2015/15/0025 vom 29. März 2017

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