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Erhöhung des Service-Entgelts für die e-card ab 1.1.2014

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 12. November 2013

Jetzt im Herbst haben sich die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und der Hauptverband auf die neue e-card Gebühr geeinigt. Dieses jährliche Service-Entgelt wird ab dem Jahr 2014 nun EUR 10,30 betragen.

Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haben die jeweiligen Dienstgeber am 15.11. eines jeden Jahres für die zu diesem Stichtag bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer das Service-Entgelt einzuheben und an den jeweiligen Krankenversicherungsträger abzuführen.

Das Service-Entgelt ist für folgende Personen einzuheben, wenn für diese zum o. a. Stichtag ein Krankenversicherungsschutz besteht:

  • Dienstnehmer,
  • freie Dienstnehmer,
  • Lehrlinge,
  • Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
  • Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder
  • Bezieher einer Kündigungsentschädigung.

Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:

  • geringfügig Beschäftigte,
  • Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.

 

Rechtsquelle: Information der OÖGKK [https://dienstgeber.ooegkk.at]

Wolfgang Dibiasi
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