Jetzt im Herbst haben sich die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und der Hauptverband auf die neue e-card Gebühr geeinigt. Dieses jährliche Service-Entgelt wird ab dem Jahr 2014 nun EUR 10,30 betragen.
Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haben die jeweiligen Dienstgeber am 15.11. eines jeden Jahres für die zu diesem Stichtag bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer das Service-Entgelt einzuheben und an den jeweiligen Krankenversicherungsträger abzuführen.
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen einzuheben, wenn für diese zum o. a. Stichtag ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmer,
- freie Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder
- Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.
Rechtsquelle: Information der OÖGKK [https://dienstgeber.ooegkk.at]