Der Nationalrat hat die Erweiterung des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 um einige Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht für Vereine und bestimmte Unternehmen beschlossen.
Die Eckpunkte sind:
1. Einrichtung technischer Vorkehrungen (Registrierkassen)
- Verschiebung des Inkrafttretens für die verpflichtende Verwendung von 1.1.2017 auf 1.4.2017
2. Steuerliche Begünstigung für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (wie zB Feuerwehren)
- Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sind zukünftig bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.
- Dies gilt auch für Feste von politischen Parteien, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis EUR 15.000,-) und auf die Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder parteipolitische Zwecke.
- Die Regelungen bestehen unabhängig von Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit (zB Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion).
- Für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von maximal EUR 30.000 erzielt.
- Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied (zB Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein, ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist.
- Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes soll sichergestellt werden, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind ebenfalls unschädlich, sofern diese dafür höchstens 1.000 Euro pro Stunde erhalten.
Erleichterungen für Unternehmen
- Keine Registrierkassenpflicht und vereinfachte Losungsermittlung bei Jahresumsätzen von nicht mehr EUR 30.000:
- Für Jahresumsatz außerhalb von festen Räumlichkeiten (Kalte-Hände Regelung)
- Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
- Buschenschankbetriebe mit Betrieb bis zu 14 Tagen pro Jahr
- Geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften (an maximal 18 Tage / Jahr) sind steuerfrei.
- Für Kreditinstitute entfällt die Registrierkassenpflicht, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstellt.