Ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr kann nur noch bis 30. September gestellt werden.
Personen, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, müssen während des laufenden Jahres Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen (letzteres bei Kapitalgesellschaften) leisten. Im Falle eines Gewinnrückgangs im aktuellen Jahr kann aber beim Finanzamt ein begründeter Antrag auf Herabsetzung dieser Vorauszahlungen gestellt und somit Liquidität gespart werden.
Die laufenden ESt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid meist gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich an der Einkommensteuerschuld für das letzte veranlagte Jahr. Die so ermittelten Vorauszahlungen werden pauschal mit 4% bzw. um zusätzliche 5% für jedes weiter zurückliegende Veranlagungsjahr erhöht.
Beispiel
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2014 aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2014 € 30.000 betrug, so wird die Vorauszahlung für das folgende Jahr 2015 € 30.000 + 4%; die Vorauszahlung für das nächstfolgende Jahr 2016 € 30.000 + 9% (4% + 5%) betragen. Liegt jedoch bereits ein Einkommensteuerbescheid 2015 vor, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 auf Basis dieses Bescheides 2015 bemessen und erhöht sich daher nur um 4%.
Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.
Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein; dem Finanzamt ist in der Regel eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der 13%-ige Gewinnfreibetrag, berücksichtigt werden.