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EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 mit Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Recht & Steuern
date icon 21. Juli 2016

Am 6.7.2016 hat der Nationalrat das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 beschlossen. Dieses umfasst – neben der Änderung von einigen Steuergesetzen aufgrund einer Anpassung an EU-Gesetzgebung und Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht für Vereine (siehe diesen Blogbeitrag: ) – das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG). Damit wird den Empfehlungen der OECD und G20-Initiative Action 13 des BEPS-Projektes zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entsprochen.

Dadurch bestehen nun erstmals materiellrechtliche Regelungen zur Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen, die zu erhöhter Rechtssicherheit führen sollten (bisher gab es hierzu nur die allgemeinen, verfahrensrechtlichen Bestimmungen in der BAO und die Verrechnungspreisrichtlinien). Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen stellt diese Neuregelung jedoch zugleich eine Verschärfung der Verrechnungspreisdokumentationspflichten in Österreich und somit eine Ausweitung der Compliance-Pflichten dar.

Anwendbarkeit
Österreichische Konzerngesellschaften (einschließlich Betriebsstätten mit Einzelabschluss) haben demnach eine Dokumentation bestehend aus „Master File“ und „Local File“ vorzulegen, wenn ihre Umsätze die Schwelle von EUR 50 Millionen in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren überschreiten.

International tätige Konzerne mit in Österreich ansässiger oberster Muttergesellschaft und einem Gesamtumsatz gemäß dem konsolidierten Abschluss in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr von mindestens EUR 750 Millionen, haben zudem einen länderbezogenen Bericht („country by country Reporting“) mit Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit abzugeben.

Master File
Das Master File wird anhand einer Durchführungsverordnung präzisiert und umfasst die Darstellung von 5 Teilbereichen (Organisationsaufbau, Geschäftstätigkeit, immaterielle Werte, unternehmensgruppeninterne Finanztätigkeiten und Finanzlage- und Steuerpositionen) für den Konzern als Gesamtheit bzw. in Ausnahmefällen für einzelne Geschäftsbereiche.

Local File
Mit dem Local File soll das Master File um detaillierte Informationen zu spezifischen unternehmensinternen Geschäftsvorfällen (Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle sowie Finanzinformationen) ergänzt werden.

Sprache
Die gesamte Dokumentation bestehend aus Master File, Local File und länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) ist in deutscher oder in englischer Sprache vorzulegen. Für Teile des länderbezogenen Berichts kann in der Durchführungsverordnung eine verpflichtende englische Fassung vorgesehen werden.

Fristen zur Übermittlung der Dokumentation
Die länderbezogene Berichterstattung ist binnen eines Jahres nach dem Bilanzstichtag an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der anstelle dieser eingetretenen Geschäftseinheit elektronisch via FinanzOnline zu übermitteln. Die Stammdokumentation und die landesspezifische Dokumentation sind nach Abgabe der Steuererklärung (erstmals für 2016) binnen 30 Tagen ab Ersuchen des Finanzamtes zu übermitteln.

Das Strafmaß beträgt bei grob fahrlässiger Verletzung der Offenlegungspflicht bis zu EUR 25.000 und bei Vorsatz bis zu EUR 50.000.

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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