Kroatien tritt mit 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Durch den Beitritt sind Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vorzunehmen, die im Umgang mit kroatischen Kunden zu beachten sind. Künftig sind Warenlieferungen und Dienstleistungen an die europäischen Vorgehensweisen anzupassen. Im folgenden Artikel möchten wir die wesentlichen Änderungen aufzeigen.
1. Änderungen bei der Rechnungsausstellung
Lieferungen von Österreich oder einem anderen EU-Land nach Kroatien gelten ab 1. Juli 2013 als innergemeinschaftliche Lieferungen (nicht mehr als Ausfuhrlieferungen). Demnach müssen die Rechnungen die UID-Nummer des Lieferungs- bzw. Leistungsempfängers enthalten und sind so wie die Ausfuhrlieferungen weiterhin steuerfrei. Die Rechnung muss jedoch den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 7 UStG enthalten. Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung müssen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Fehlen diese Nachwiese, kann die Lieferung nicht steuerfrei erfolgen. Werden Dienstleistungen erbracht, die in Kroatien steuerbar sind, haben die Rechnungen ebenso die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie einen Hinweis auf Reverse Charge (=Übergang der Steuerschuld) zu enthalten.
Wir raten Ihnen, dass Sie die UID-Nummer des kroatischen Unternehmens regelmäßig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
2. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und Umsatzsteuererklärung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind in der UVA bzw. Umsatzsteuererklärung zu deklarieren. Dies hat unter der Kennzahl 017 zu erfolgen.
3. Zusammenfassende Meldung (ZM)
Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht, die am Empfängerort steuerbar sind oder unter das Reverse Charge System fallen, müssen diese künftig in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.
4. Intrastatmeldung
Überschreitet das österreichische Unternehmen mit ihren innergemeinschaftlichen Warenbewegungen die Grenze von EUR 550.000, müssen Intrastatmeldungen an die Statistik Austria abgegeben werden. In Zukunft sind auch innergemeinschaftliche Lieferungen von und an kroatische Unternehmen in die Intrastatmedlung aufzunehmen.
Wir raten Ihnen, dass Sie Ihre Buchhaltungssysteme an die umsatzsteuerlichen Änderungen anpassen, um Komplikationen und mögliche Finanzordnungswidrigkeiten zu verhindern. Ihre ARTUS-Berater unterstützen Sie jederzeit gerne dabei!