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EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 21. November 2018

In zwei aktuellen Entscheidungen beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Fragen zum Verfall von Urlaubstagen. Anlass waren zwei Verfahren aus Deutschland. Dabei stellte der EuGH fest, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen können, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch „angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen“. Die Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer sei die „schwächere“ Partei und könne davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen.

Diese Entscheidungen haben auch Auswirkungen auf österreichische Arbeitgeber und bedeuten einen bürokratischen Mehraufwand:

Unternehmen sollten demnach

  • ein- bis zweimal jährlich ihre Mitarbeiter schriftlich über die drohende Verjährung informieren,
  • sie zum Konsum der Urlaubstage auffordern und
  • diesen auch ermöglichen.

Nach österreichischem Recht besteht ein gesetzlicher Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr. Nach einer Beschäftigung von mehr als 25 Jahren in einem Unternehmen wächst dieser auf sechs Wochen jährlich an. Urlaub verjährt in Österreich nach drei Jahren.

Zu beachten ist, dass sich das EuGH-Urteil nur auf die EU-rechtlich zustehenden Urlaubsansprüche bezieht. Diese betragen vier Wochen pro Jahr. Die gestärkten Arbeitnehmerrechte aufgrund dieses Urteils gelten also für maximal 12 Urlaubswochen (drei Jahre á 4 Wochen).

Urlaubsansprüche sind vererbbar
In einem weiteren Urteil stellte der EuGH fest, dass im Todesfall des Arbeitnehmers seine Erben Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für den nicht konsumierten Urlaub haben. Anlass war auch hier ein Verfahren aus Deutschland, da nach deutschem Recht eine solche finanzielle Vergütung nicht in die Erbmasse fällt.

Insofern entspricht das österreichische Urlaubsrecht bereits der Judikatur des EuGHs, da dieser Anspruch in Österreich gesetzlich normiert ist.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)

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