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EuGH-Urteil verschärft Arbeitszeit-Aufzeichnungspflichten

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 20. Mai 2019

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der EuGH weitrechende Feststellungen zur korrekten Dokumentation der Arbeitszeit getroffen: Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzuführen, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. In seiner Begründung führt das Gericht die in der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU verbrieften Arbeitnehmerrechte „auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten“ an, deren Einhaltung ohne Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit nicht gewährleistet werden kann.

Zeiterfassungssysteme erforderlich

Der Gerichtshof stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Dagegen bietet ein Arbeitszeiterfassungssystem den Arbeitnehmern ein besonders wirksames Mittel, ein-fach zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen, und erleichtert dadurch sowohl den Arbeitnehmern den Nachweis einer Verkennung ihrer Rechte als auch den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle der tatsächlichen Beachtung dieser Rechte.

 

Österreichische Rechtslage

Im Großen und Ganzen spiegelt das Urteil jene Anforderungen wider, die im Bereich der Arbeitszeitauf-zeichnungen in Österreich ohnehin bereits gelten – nämlich die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen. Aber eben nicht ganz: Bloße Saldenaufzeichnungen, die bei Home-Office oder im Außendienst nach öster-reichischem Arbeitszeitrecht bisher zulässig sind, könnten demzufolge EU-Recht widersprechen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form der österreichische Gesetzgeber darauf reagieren wird.

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