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Fahrtkosten zum Arbeitsort: Pendlerpauschale oder doch das „Jobticket“?

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 17. April 2012

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz steht jedem Dienstnehmer ein pauschaler jährlicher Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 291 zu. Dieser bewirkt eine Steuerreduktion im Ausmaß des jeweiligen Steuersatzes. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Erfüllung der Voraussetzungen entweder das Pendlerpauschale oder das „Jobticket“ in Anspruch zu nehmen und damit individuelle weitere Steuerersparnisse zu erzielen. Nähere Details zum Pendlerpauschale und zum „Jobticket“ finden Sie auf unserem Blog (blog.artus.at) bzw. in der online Ausgabe unserer Konnex-Klienteninfo 3/2011.

Die „richtige“ Wahl ist oft nicht einfach und hängt von unterschiedlichen Gesichtspunkten ab, die wir Ihnen nachfolgend gerne erläutern:

1. Das Pendlerpauschale

Beim Pendlerpauschale werden überdurchschnittlich weite Anfahrtswege berücksichtigt. Je nach Entfernungsgrad und öffentlichen Verkehrsmöglichkeiten ist zwischen kleinem und großem Pendlerpauschale zu unterscheiden. Die Kriterien sind:

  • An mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats muss die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden (mehr als 10 Arbeitstage im Monat).
  • Kleines Pendlerpauschale: der Arbeitsplatz muss mindestens 20 km vom Wohnort entfernt sein und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wegstrecke zumutbar.
  • Großes Pendlerpauschale: Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist unzumutbar (auf der Hälfte der Wegstrecke verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel; starke Gehbehinderung; Überschreitung einer bestimmten Fahrtdauer) und die Arbeitsstätte liegt mehr als 2 km von der Wohnung entfernt.
  • Die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales wird anhand der km-Entfernung und der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit gemessen.

Mittels Antrag (L 34) kann das Pendlerpauschale bereits vom Dienstgeber im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, ist das Pauschale mit der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.

Wie schon oben ersichtlich, ist die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Gewährung eines kleinen oder großen Pendlerpauschales notwendig. Jüngst wurde mit dem Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine neue Definition der Unzumutbarkeit erläutert und eine genaue Staffelung der Wegzeiten eingeführt (Details dazu unter https://artus.at/blog/pendlerpauschale-neue-definition-der-unzumutbarkeitskriterien). Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit als Ansatz.

Wegzeit für
einfache Wegstrecke
Benützung öffentliches
Verkehrsmittel
Anmerkung
bis 90 Minuten zumutbar
zwischen 90 Minuten
und 150 Minuten (2,5 Stunden)
zumutbar Achtung: neue Definition der Unzumutbarkeitskriterien!https://artus.at/blog/pendlerpauschale-neue-definition-der-unzumutbarkeitskriterien
über 150 Minuten (2,5 Stunden) unzumutbar

Diese neue Definition wird für bereits laufende Pendlerpauschalen spätestens ab 2013 anzuwenden sein. Dies bedeutet, dass allfällige Verschlechterungen beim Anspruch auf das Pendlerpauschale durch die Neufassung in den Lohnsteuer-Richtlinien erst ab 2013 wirksam werden sollen.

2. Das „Jobticket“

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Idee des „Jobtickets“ aufgegriffen. Der Gesetzgeber wollte dadurch einerseits einen verstärkten Anreiz zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln setzen und darüber hinaus die Vorteile des bis dahin begünstigten Werkverkehrs auf alle Dienstnehmer ausdehnen. Der Arbeitgeber bezahlt direkt die Fahrkarte für das öffentliche Verkehrsmittel für dessen Arbeitnehmer (Ticket ist nicht übertragbar!). Diesen Bonus erhält der Dienstnehmer lohnsteuerfrei und dem Dienstgeber entstehen keine zusätzlichen Gehalts- oder Lohnnebenkosten. Zu beachten ist weiters auch, dass das „Jobticket“ zusätzlich und nicht anstatt des bisherigen Entgeltes vereinbart wird. Für die Inanspruchnahme ist vom Dienstnehmer das Formular L 34 beim Dienstgeber zu hinterlegen.

3. Rechenbeispiel zur Veranschaulichung des Vorteils

Sachverhalt: Frau Huber, Angestellte, Nutzung öffentliches Verkehrsmittel Bruttogehalt
monatlich
„Jobticket“ Nettogehalt monatlich Gesamtkosten
Dienstgeber
Kleines Pendlerpauschale
ab 60 km
EUR 2.000 nicht anwendbar –
Fahrtkosten sind vom DN zu tragen
EUR 1.471,00 EUR 2.628,08
„Jobticket“
Pendlerpauschale nicht anwendbar!
EUR 2.000 EUR 130,83
(monatl. Kosten für das öffentl. Verkehrsmittel)
EUR 1.409,68
EUR 130,83
EUR 1.540,51
EUR 2.628,08
EUR 130,83
EUR 2.758,91
Kleines Pendlerpauschale
ab 60 km
EUR 2.130
(Gehaltserhöhung statt Jobticket)
nicht anwendbar –
Fahrtkosten sind vom DN zu tragen
EUR 1.538,64 EUR 2.798,72

Für den Dienstnehmer ist es demnach nahezu gleichgültig, ob er das „Jobticket“ ausnutzt oder eine Gehaltserhöhung bekommt, da durch die Inanspruchnahme des „Jobtickets“ das Recht auf das Pendlerpauschale verloren geht. Die Inanspruchnahme des „Jobtickets“ ist somit für den Dienstnehmer nur dann zu empfehlen, wenn der Fahrtkostenersatz eine mögliche Bruttogehaltserhöhung übersteigt.

Der Vollständigkeit halber sei auf den Effekt beim Dienstgeber hingewiesen, bei dem das Jobticket von Vorteil ist, da dieses ohne Belastung von Lohnnebenkosten zugesagt werden kann und daher insgesamt eine Reduktion von Nebenkosten erzielt wird.

In anderen Worten:
Der Wirkungsgrad beim Jobticket ist in der Gesamtbetrachtung zumeist höher!

Gerne beraten wir Sie im Einzelfall, welche Variante für Sie die meisten Vorteile bringt.

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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