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Familienbonus Plus

Recht & Steuern
date icon 06. Dezember 2018

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem 1.1.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag des Kindes € 125 monatlich (= € 1.500 jährlich), nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange für das Kind Familienbeihilfe gebührt, € 41,67 monatlich (= € 500 jährlich).

Der Anspruch stellt auf eine monatliche Betrachtung ab, weshalb auch für jene Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, ab 2019 ein aliquoter Anteil von € 125 pro Monat zusteht.

Für Kinder, die nicht im Inland, sondern im EU/EWR-Raum/Schweiz leben, werden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gebühren kein Familienbonus Plus und kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag.

Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Davon unberührt bleibt die Familienbeihilfe und der Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für eine Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von € 110 je Monat.

Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Wenn Sie nicht solange warten möchten, gibt es auch die Möglichkeit, bereits monatlich den Steuerabsetzbetrag zu lukrieren, in dem Sie das Formular E 30 ausfüllen und bei Ihrem Dienstgeber vorlegen. Beispielsweise erhalten Sie dadurch monatlich € 125 netto mehr auf dem Gehaltszettel, wenn Sie den Familienbonus Plus für ein Kind unter 18 Jahren beantragen.

Baukindergeld

Auf dem Antrag ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Bei überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten besteht bis 2021 auch die Möglichkeit einer 90/10 Aufteilung (diese Variante kann aber nur bei der Veranlagung geltend gemacht werden).

Für all jene, die den Freibetragsbescheid für das Jahr 2019 bei der laufenden Gehaltsabrechnung berücksichtigt haben möchten, stellt sich bei der zusätzlichen monatlichen Berücksichtigung des Familienbonus Plus das Problem, dass es zur inhaltlichen Überschneidung bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten kommt. Dies führt zu unliebsamen Lohnsteuernachzahlungen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019.  Diese Konsequenz hat auch das BMF bereits erkannt und plant eine Korrektur der Freibetragsbescheides 2019 seitens des Finanzamts in den ersten Monaten des Jahres 2019. Wer sich darauf nicht verlassen will, berücksichtigt entweder den Freibetragsbescheid oder den Familienbonus Plus.

Wir führen gerne eine Berechnung durch, wie sich der Familienbonus Plus bei Ihnen auswirkt und unterstützen Sie bei der Inanspruchnahme im Rahmen Ihrer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) (info@artus.at).

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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