Beraterin am Notebook
Blog

FAQ zum Kontenregister/Kapitalabfluss-Meldegesetz

Recht & Steuern
date icon 03. März 2017

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurden österreichische Banken dazu verpflichtet, die Konten und Sparbücher ihrer Kunden in ein zentrales Kontenregister zu übermitteln. Mit dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Banken zudem verpflichtet, Behebungen über € 50.000,- von natürlichen Personen an das BMF zu melden. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen:

Was ist das Kontenregister?
Das Kontenregister ist ein zentrales Register, das von den österreichischen Banken wesentliche Daten zu allen Konten enthält und laufend aktuell zu halten ist. Betroffen sind sämtliche Konten im Einlagengeschäft (inkl. Sparbücher und Losungswortsparbücher), im Girogeschäft, im Bauspargeschäft sowie die Depots im Depotsgeschäft. Andere Geschäftsverbindungen, wie Schließfächer, Kreditverträge, Versicherungsverträge oder Leasingverträge sind nicht darin enthalten.

Seit wann gilt das Kontenregister?
Die Regelung gilt für alle Konten und Depots, die am 01.03.2015 bei einem Kreditinstitut in Österreich bestanden haben oder danach eröffnet wurden bzw. werden, unabhängig davon, ob sie vor dem Meldestart wieder geschlossen wurden oder nicht. Seit 01. Oktober 2016 sind diese nun auch über den eigenen FinanzOnline-Account ersichtlich (Abfragen Kontenregister).

Welche Informationen stehen im Kontenregister?
In FinanzOnline sind sämtliche zugeordnete Konten (Anm.: auch Konten wo man nur zeichnungsberechtigt ist) aufgelistet. Zu jedem Konto gibt es eine Detailansicht in welcher Informationen wie BIC, Name der Bank, Kontonummer, Art (z. B. Girokonto), Datum der Eröffnung und der Auflösung sowie der aktuelle Status als Kontoinhaber (beendet/aufrecht), ersichtlich sind. Der Kontostand und die Kontobewegungen sind im Kontenregister nicht ersichtlich.

Wer hat Zugriff auf das Kontenregister?

  • Für strafrechtliche Zwecke, die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte.
  • Für finanzstrafrechtliche Zwecke, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht.
  • Wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke an die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht.
  • Eine Einsichtnahme in das Kontenregister bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist nur dann zulässig, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Was ist die Meldepflicht der Kapitalabflüsse?
Behebungen von mindestens € 50.000,- von Konten oder unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren von Depots natürlicher Personen sind an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden. Zur Vermeidung von möglichen Umgehungskonstruktionen wird die Betragsgrenze von € 50.000,- durch eine Zusammenrechnungsbestimmung ergänzt, wonach auch darunter liegende Abfluss-Beträge von der Meldepflicht erfasst werden, sofern diese offenkundig miteinander verbundene Vorgänge betreffen und insgesamt wiederum einen Gesamt-Abflussbetrag von mindestens € 50.000,- erreichen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind u.a. Geschäftskonten von Unternehmen und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Welche Arten von Kapitalabflüssen sind betroffen?

  • die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
  • die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten
  • die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots

Beispiel:
Herr Müller besitzt ein Sparbuch, ein Girokonto, ein Aktiendepot und ein Bausparkonto.
Im Jänner 2017 werden folgende Transaktionen getätigt:

  • Überweisung vom Girokonto über € 55.000,- für den Kauf eines PKW
  • Übertrag von seinem Sparbuch auf das Aktiendepot von € 70.000,-
  • Überweisung (Schenkung) vom Girokonto von € 30.000,- und € 40.000,- an seine Tochter
  • Überweisung (Schenkung) vom Bausparkonto über € 5.000,- an seine Tochter

Kontenregister
Sämtliche Konten sind in FinanzOnline aufgelistet.

Meldung Kapitalabfluss an BMF:

  • Kauf des PKW über € 55.000
  • Übertrag auf das Aktiendepot über € 70.000
  • Überweisung (Schenkung) von insgesamt € 70.000,- an seine Tochter vom Girokonto

Nicht gemeldet wird die Überweisung vom Bausparer an seine Tochter über € 5.000,- da die Grenze von € 50.000,- nicht erreicht wurde.

Schenkungsmeldung
Herr Müller hat die Schenkung an seine Tochter über € 75.000,- innerhalb von drei Monaten zu melden.

Automatischer Informationsaustausch bei Finanzkonten (AIA)
Bereits über 100 Staaten haben sich zur Umsetzung des von der OECD entwickelten multinationalen automatischen Informationsaustausches (AIA) verpflichtet. Der AIA sorgt für einen Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen Staaten zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung.
Im Konkreten betrifft der automatische Informationsaustausch die Meldung von definierten Konto- und Depotdaten von Personen, welche ihr Vermögen bei ausländischen Finanzinstituten veranlagt haben. Diese Daten umfassen grundsätzlich:

  • die Daten einer meldepflichtigen Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Geburtsdatum, Geburtsort, Kontonummer, Steuernummer)
  • den Namen und die Steuernummer des meldenden Finanzinstitutes
  • den Kontosaldo oder –wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.

Die Institute der am AIA teilnehmenden Ländern sammeln die Daten von ihren ausländischen Kunden, und übermitteln diese an ihre lokalen Finanzbehörden weiter, welche wiederrum diese Daten an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Kunden weiterleiten. Österreich hat am 29.10.2014 ein multilaterales Verwaltungsübereinkommen unterfertigt und sich damit zum AIA bekannt. Die EU-RL 2014/107/EU implementiert diesen gemeinsamen Meldestandard auf Ebene der Europäischen Union. Österreich hat diesen Standard im August 2015 umgesetzt.

Der AIA gilt in Bezug auf Neukonten, die ab dem 1. Oktober 2016 eröffnet wurden (Anm. erstmalige Informationsübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten ab 2017). Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen im Bereich der Veranlagung von Kapitalvermögen zwischen Österreich und den teilnehmenden Staaten ausgetauscht werden.

Das BMF hat mit 10. Jänner 2017 eine Information zur im Dezember 2016 per Verordnung erlassenen Länderliste kundgemacht, welche auch alle EU-Staaten und deren überseeischen Gebiete auflistet, welche am AIA teilnehmen. Diese umfasst folgende Länder:

Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich (inkl Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt Bartholomäus, St. Martin), Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande (inkl. Bonaire, Saba, Sint Eustatius), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (inkl der Kanarische Inseln), Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich (inkl Gibraltar), Zypern

  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren