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Ferialarbeit ist nicht gleich Ferialarbeit – Was gilt es zu beachten?

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 21. Juni 2015

Der Sommer steht vor der Türe und die Zeit der Ferialjobs beginnt. Unternehmen kompensieren damit einerseits urlaubsbedingte Mitarbeiterengpässe und andererseits wird Schülern bzw. Studenten die Möglichkeit gegeben, in den Arbeitsalltag zu schnuppern.  Meist wird dies umgangssprachlich als „Ferialpraxis“ bezeichnet. In der Praxis ist eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, um bestimmen zu können, ob es sich um ein Praktikum oder um ein normales Dienstverhältnis handelt. Folgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Arbeits-, Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte in Bezug auf die Beschäftigung von Schülern oder Studenten auf.

I.    Gestaltungsformen

Grundsätzlich wird zwischen Ferialarbeiter/innen bzw. Ferialangestellten und Ferialpraktikant/innen unterschieden.
1.    Merkmale für eine Ferialarbeit/-anstellung (= Dienstverhältnis):
•    Anspruch auf kollektivvertragliches Entgelt inkl. Sonderzahlungen
•    Eingliederung in die betriebliche Organisation
•    Vorgegebener Arbeitsort und –zeit
•    Weisungsgebundenheit und laufende Kontrolle durch den Vorgesetzten
•    Gleiche Rechte wie ein durchgehend beschäftigter Mitarbeiter (aliquot:  Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung bei Krankheit)

2.    Merkmale für ein Ferialpraktikum oder Volontariat:
•    Lernzweck steht im Vordergrund (vorgeschrieben durch Lehrplan bzw. Studienordnung)
•    Verrichtete Tätigkeit muss dem Ausbildungszweck entsprechen
•    freie Zeitgestaltung
•    Mitarbeit des Praktikanten ist für den Arbeitsprozess nicht notwendig
•    Kollektivverträge kommen nicht zur Anwendung –> kein Anspruch auf Entgelt, Urlaub, Sonderzahlungen oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit

II.    Sozialversicherungsrecht

Ferialarbeit, Ferialanstellung sowie entgeltliche Praktika unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG und müssen somit beim zuständigen Versicherungsträger angemeldet werden (Gebietskrankenkasse). Übersteigen die monatlichen Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98), ist eine Anmeldung zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) durchzuführen. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist nur eine Unfallversicherung (Anmeldung) notwendig.
Bei Absolvierung eines Pflichtpraktikums ohne Entgelt besteht nur Unfallversicherungsschutz nach der ASVG-Schüler- und Studentenunfallversicherung (GKK).
Ein Volontär (ohne Entgelt) ist nur in der Unfallversicherung pflichtversichert und ist direkt bei der AUVA anzumelden. Erhält der Volontär allerdings ein „Taschengeld“, unterliegt dieses der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Hierbei ist wieder je nach Höhe zu unterscheiden, ob eine vollversicherte oder eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Dauert das Dienstverhältnis (Ferialanstellung) länger als 1 Monat, so ist ab dem 2. Kalendermonat ein Mitarbeitervorsorgebeitrag in Höhe von 1,53 % (der Bemessungsgrundlage) zu entrichten.

III.    Familienbeihilfe
Kinder unter 19 Jahren können ganzjährig unbeschränkt viel dazuverdienen. Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen bei Kindern, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, € 10.000 pro Jahr (Bruttobezug ohne Sonderzahlungen abzüglich Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), verringert sich die Familienbeihilfe um den € 10.000 übersteigenden Betrag.

Vorsicht: Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss die Familienbeihilfe im darauf folgenden Jahr neu beantragt werden.

IV.    Steuerlicher Aspekt
Im Steuerrecht gibt es keine explizite Regelung für Ferialjobs und Praktika. Es kommen die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung. Wichtig: wenn die Familienbeihilfe nicht mehr gewährt wird und das Kind einer Beschäftigung nachgeht, ist das bezogene Einkommen bis zu € 11.000 steuerfrei.

Wenn Sie Fragen zur richtigen Einstufung Ihrer Ferialangestellten oder –praktikanten haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir freuen uns, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen!

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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