Beraterin am Notebook
Blog

Ferialpraktika: Wie viel dürfen Kinder steuerfrei verdienen?

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 09. Juni 2016

Kinder bis zur Beendigung des 19. Lebensjahres: Hierfür ist es den Kindern erlaubt, nach Belieben so viel dazu zu verdienen, ohne dass dabei die Familienbeihilfe samt der Kinderabsetzbetrag in Gefahr sind.

Kinder nach dem 19. Lebensjahr: Hier muss geachtet werden, dass die 10.000 € Grenze nicht überschrittet wird, denn ansonsten läuft man Gefahr, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verloren werden – unabhängig vom Zeitpunkt der Erzielung des Einkommens.

In einfachen Worten bedeutet dies, dass ein Kind pro Jahr in etwa 14.500 € inklusive Sonderzahlungen verdienen kann, ohne dass dabei Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag verloren gehen. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen die 10.000 € Grenze, dann wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag reduziert und ist somit zurückzuzahlen.

Folgendes ist noch besonders zu beachten:

  • Keine Einbeziehung des zu versteuernden Zeitraums in jenen Zeiträumen, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht werden kann, wie zum Beispiel die vorübergehenden Einstellung der Familienbeihilfe wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer.
  • Wenn Eltern das Einkommen ihrer Kinder beim Finanzamt nicht melden, laufen diese sonst Gefahr, wegen der Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag auch noch zusätzlich eine Finanzstrafe zu erhalten.?

Für die Ferialjobs der Kinder gilt noch Folgendes:
Bis zu einem maximalen Bezug von 415,72 € brutto (für das Jahr 2016) fallen aufgrund geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Wird allerdings dieser Betrag überschritten, kommt es zum Abzug der vollen SV-Beiträge. Jedoch kann es bei niedrigen Einkünften im Rahmen der Veranlagung zu einer SV-Rückvergütung kommen, was auch als „Negativsteuer“ bezeichnet wird.

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren