Das österreichische Finanzministerium hat am 7. Oktober 2021 die neuen Verrechnungspreisrichtlinien (nachfolgend VPR 2021) veröffentlicht. Somit wurde der Begutachtungsentwurf vom 4.12.2020 finalisiert.
Die erweiterte Dokumentations- und Meldeverpflichtungen in dem Begutachtungsentwurf iVm. Verrechnungspreistransaktionen wurden in unserem Sommer- Blogbeitrag bereits thematisiert.
Das Update der VPR 2021 ist vor allem eine Reaktion auf die internationalen Entwicklungen im Rahmen des OECD BEPS-Projekts, das darauf abzielt, die Ermittlung der Verrechnungspreise an die Wertschöpfung in multinationalen Unternehmen anzupassen.
Wie folgt wird ein kurzer Überblick über die Neuerungen der VPR 2021 im Vergleich zum seinerzeitigen Begutachtungsentwurf gegeben:
Korrektur eines Preises außerhalb der Bandbreite auf den Medianwert innerhalb der Bandbreite
Eine verpflichtende Durchführung der Mediankorrektur im Rahmen der Nettomargenermittlung – wie im Entwurf noch vorgesehen – muss nicht mehr erfolgen (Rz 78). Ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite kann nunmehr auch akzeptabel sein.
Jahresendanpassungen
Ein „year-end adjustment“ der Preise, damit sie dem Fremdenvergleichsprinzip entsprechen ist nur zulässig, wenn die ex-ante-Preisfestsetzung mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet ist (Rz 73).
Für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung
Das Konzept für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung mit einem fixen Gewinnaufschlag von 5% wurde ebenfalls von den OECD VPL übernommen (Low Value Adding Services). Achtung, Dienstleistungen iVm immateriellen Vermögensgegenständen bzw. F&E Dienstleistung sind nicht als Routinetätigkeiten zu qualifizieren!
VP-Dokumentationspflichten
Die Dokumentation hat grundsätzlich zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Geschäftsvorfall stattfand, vorzuliegen.
Die deutsche Übersetzung einer englischen VP- Dokumentation ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Grundsätzlich sind Verträge zwischen verbundenen Unternehmen schriftlich zu erfassen, aber laut VPR 2021 ist der Sachverhalt bei Mangel an Schriftlichkeit aus dem tatsächlichen Verhalten der Beteiligten abzuleiten und nicht per se zu negieren. Damit wird eine IC- Vereinbarungen trotz fehlender Schriftlichkeit anerkannt. Die Mitteilungspflicht aufgrund des VPDG entfällt ab 1. 1. 2022, wenn im Vergleich zu der vorjährigen Mitteilung keine Änderungen eingetreten sind.
Betriebsstätten allgemein & Homeoffice
Es wurden auch Bestimmungen über die Anwendung des Authorized OECD Approach (AOA-light) aufgenommen, die die Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten behandeln.
Darüber hinaus, wurden BMF-Informationen (EAS-Auskünfte 3392, 3323 und 3415) in den VPR 2021 eingefügt, um die Homeoffice-Betriebsstätte Problematik zu lösen.
Werden Tätigkeiten von dem Arbeitnehmer – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber von seinem Homeoffice aus nachgegangen, kann bei ausreichender Dauerhaftigkeit dem Arbeitgeber durch die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet werden. Ausreichende Dauerhaftigkeit wird angenommen, wenn die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten mehr als 25% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers betragen.
Finanztransaktionen (Rz 109-124)
In der Praxis ist oft fraglich wie hoch ein fremdüblicher Zinssatz bei konzerninternen Darlehen sein soll. Kreditangebote von einer Bank wurden bisher von der österreichischen Finanzverwaltung als Maßstab herangezogen. Nunmehr sind laut VPR 2021 Stellungnahmen und Auskünfte von Kommerzbanken nicht mehr geeignet um die Fremdüblichkeit des Zinssatzes zu beurteilen , weil die unternehmerischen Zielsetzungen von Banken und jene von Konzernen unterschiedlich sind. Nur ein konkretes Kreditangebot einer Bank, welchem eine ausführliche Bonitätsprüfung zugrunde liegt, kann auch als angemessener Preisvergleich herangezogen werden.
Zusammenfassend, ist in erster Linie für die Ermittlung eines angemessenen Zinssatzes der Preisvergleichsmethode der Vorzug vor anderen Methoden zu geben. Liegen keine vergleichbare Fremdgeschäfte vor, können die Refinanzierungskosten des Darlehensgebers als Maßstab angesetzt werden („cost of funds approach“). Eine weitere Alternative ist die Verwendung wirtschaftlicher Modelle, mittels derer der Zinssatz aus einem risikolosen Zinssatz und verschiedenen Risikozuschlägen „zusammengesetzt“ wird (Credit Default Swaps).
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).