Beraterin am Notebook
Blog

Finanzstrafrecht – Verschärfung ab 1.10.2014

Recht & Steuern
date icon 01. September 2014

Mit 1.10.2014 treten massive und einschneidende Verschärfungen des Finanzstrafrechts in Kraft. Die Strafbefreiung von Selbstanzeigen wird eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen. Derzeit kann man bekanntlich durch Einbringung einer Selbstanzeige und Nachentrichtung bisher verkürzter Steuern  unter bestimmten Bedingungen eine Bestrafung verhindern. Diese Möglichkeit wird mit der am 8. Juli 2014 vom Parlament beschlossenen Verschärfung in 2 Bereichen ausgeschlossen oder eingeschränkt: 

1. Entfall der Straffreiheit für wiederholte Selbstanzeigen
Bis 30.9.2014 ist es in vielen Konstellationen möglich, durch Bezahlung eines Zuschlages von 25% eine weitere Selbstanzeige für die selbe Abgabe einzubringen (zB für die Einkommensteuer 2012). Ab1.10. gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Wenn man also nach Erstattung einer Selbstanzeige erkennt, in dieser ersten Selbstanzeige Abgabenverkürzungen irrtümlich übersehen zu haben, kann man für diese keine Strafbefreiung mehr erreichen. Diese Bestimmung gilt für „Jahressteuern“, wie zB die Umsatzsteuer 2013, nicht aber für Vorauszahlungen, wie zB UVAs.  Die Strafbefreiung der ersten Selbstanzeige bleibt aber erhalten.

 

2. „Strafzuschlag“ bei Betriebsprüfungen
Bisher konnten zur Straffreiheit führende Selbstanzeigen bis zum Beginn einer Betriebsprüfung erstattet werden. Ab 1.10.2014 ist die Strafbefreiung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig – nicht hingegen bei einer bloß fahrlässig – begangenen Abgabenverkürzungen nur mehr unter Bezahlung eines der Höhe nach gestaffelten Strafzuschlages möglich, wenn die Selbstanzeige zeitnahe zu einer Betriebsprüfung oder Nachschau erstattet wird.

Dieser Strafzuschlag beträgt
5% bei Abgabenverkürzungen bis € 33.000,–
15% bei Abgabenverkürzungen über € 33.000,– bis € 100.000,–
20% bei Abgabenverkürzungen über € 100.00,– bis € 250.000,– und
30% bei Abgabenverkürzungen über € 250.000,–.

Unverändert bestehen bleiben die sehr strengen Regelungen hinsichtlich der formalen Voraussetzungen einer Selbstanzeige und die Fristen für die Entrichtung der von einer Selbstanzeige betroffenen Abgabe.

Wir empfehlen deshalb dringend, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie der Meinung sind oder die Möglichkeit sehen, dass Sie in der Vergangenheit Steuern nicht richtig berechnet oder entrichtet haben.  Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen zutreffen sollte, wäre es höchst an der Zeit: Wie heißt es diesbezüglich in Abwandlung eines Werbespruches: „Am 1. Oktober 2014 könnte es zu spät sein!“

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen