Seine Argumentation: Eine Firmenpension für geleistete Arbeit ist nicht als selbständiges Einkommen mit Pflichtversicherungscharakter zu werten. So ist es, befand der Verwaltungsgerichtshof: Nicht alles, was in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen ist, gehört zur Beitragsgrundlage nach dem GSVG. Dies befand der VwGH in einem Erkenntnis von 6. März 2018 (Ra 2017/08/0116). Er kassierte damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Richter des VwGH argumentierten, dass „eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet sei, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet werde.“ Und weiter: „Dies schließt im vorliegenden Fall aus, die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit -….- als Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen.“ Im Anlassfall hatte der Baumeister in seiner Einkommenssteuererklärung für 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 136.453,17 genannt. EUR 133.934,99 davon kamen von der Firmenpension, der weitaus kleinere Anteil von EUR 2.518,18 entstammte der Honorierung als Aufsichtsrat in seinem Unternehmen, das er unverändert zu 95 % kontrolliert.
Überschreiten der Versicherungsgrenze
Unterm Strich bedeutet dies: Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet und in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu. Deshalb war jener Teil Einkünfte, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden. Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Wir beraten gerne, wo die Grenze zu ziehen ist (info@artus.at).