Wie bereits in unseren letzten Beiträgen angekündigt kann seit 19.8.2020 nun die 2. Tranche für den Fixkostenzuschuss beantragt werden. Unverändert sind die Voraussetzungen, unter denen der Zuschuss zusteht, es gelten bis auf weiteres die FAQs vom 21.7.2020. Eine Zusammenfassung können Sie hier abrufen.
Sollte noch kein Antrag in der 1. Tranche gestellt werden, ist dieser nicht nachzuholen, sondern kann ab nun nur mehr ein Antrag für die 2. Tranche gestellt werden. Die Bezeichnung „Tranche“ ist insofern missverständlich, da der Antrag komplett zu stellen ist und ein allenfalls bereits ausbezahlter Betrag davon abgezogen wird. Dass die 1. Tranche nicht mehr beantragt werden kann bedeutet also keineswegs, dass der Betrag daraus verloren wäre. Vielmehr kann der Antrag auf Fixkostenzuschuss überhaupt noch bis 31.8.2021 gestellt werden.
Was ist neu ab 19.8.2020?
In der 1. Tranche war die Auszahlung auf 50% des Fixkostenzuschusses begrenzt. Mit der 2. Tranche werden weitere 25% ausgezahlt. Liegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor – dh der Umsatzrückgang und die angefallenen Kosten können endgültig festgestellt werden, weil die entsprechenden Daten in der Buchhaltung vorhanden sind – kann ab nun der gesamte Fixkostenzuschuss (100%) beantragt werden!
Während Zuschüsse bis 12.000 € in der 1. Tranche vom Unternehmer selbst eingereicht werden konnten, ist das nun nicht mehr möglich. Der Antrag der 2. Tranche muss jedenfalls durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
In der 1. Tranche musste noch zwischen Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren unterschieden werden. Letztere durfte nämlich nicht berücksichtigt werden. Der Wertverlust von saisonalen Waren kann nun ebenso geltend gemacht werden. Wie dieser im Detail berechnet wird, soll voraussichtlich noch mittels Verordnung oder BMF-Info klar gestellt werden.
Achtung: Auch wenn schon ein Fixkostenzuschuss für die 1. Tranche beantragt wurde, ist dennoch ein neuerlicher Antrag für die 2. Tranche nötig!