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Corona Blog: Fixkostenzuschuss 800.000

Corona, Recht & Steuern
date icon 24. November 2020

Nachdem die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über einen generellen Fixkostenzuschuss II länger dauerten als angenommen, hat sich die österreichische Bundesregierung für einen anderen Weg entschieden. Unionsrechtlich dürfen Beihilfen ohne Genehmigung durch die EU bis zu einem Betrag von max. 800.000 € ausgezahlt werden – andere Corona-Beihilfen sind anzurechnen. Deshalb ist der neue Fixkostenzuschuss mit 800.000 € begrenzt und trägt auch den Namen Fixkostenzuschuss 800.000. Für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt dieser Höchstbetrag davon abweichend nur 100.000 €. Eine generelle Erweiterung auf 3 Millionen € ist in Planung, bedarf zur Umsetzung aber noch der Genehmigung durch die EU-Kommission.

Der Fixkostenzuschuss II kann für den Zeitraum vom 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden. Hieraus können ein oder mehrere Monate oder auch der gesamte Zeitraum gewählt werden, insgesamt dürfen sich jedoch nicht mehr als zwei voneinander getrennte Blöcke ergeben. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die 1. Tranche kann bis Juni 2021, die 2. Tranche bis Dezember 2021 beantragt werden.

Anders als der Fixkostenzuschuss I wird der Zuschuss im %-Rückgang des Umsatzes des Betrachtungszeitraums gewährt. Bei einem Umsatzrückgang von 100% werden somit auch 100% der Fixkosten ersetzt. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben aber dieselben wie schon beim Fixkostenzuschuss I.

Auch der Begriff der Fixkosten wurde erweitert. Zusätzlich zu jenen, die bereits beim Fixkostenzuschuss I zulässig waren, können nun auch noch folgende Fixkosten geltend gemacht werden:

  • Abschreibung auf Anlagevermögen
  • Frustrierte Aufwendungen (tatsächliche Kosten oder Pauschalwert)
  • Antragsbedingte Steuerberatungskosten bis 1.000 €
  • Unbedingt notwendige Personalkosten um Schließung zu vermeiden

Neu ist auch die Möglichkeit für kleine Unternehmen (Vorjahresumsatz bis 120.000 €) von einer pauschalen Berechnung gebrauch zu machen. So kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Fixkostenzuschuss II in Höhe von 30% der Umsatzausfälle beantragt werden.

Verhältnis zum Lockdown-Umsatzersatz
Wird der Umsatzersatz für den gesamten November 2020 beantragt, darf in diesem Zeitraum kein Fixkostenzuschuss II beantragt werden. Steht der Umsatzersatz erst ab dem 17.11.2020 zu, werden die Überschneidungstage herausgerechnet. Es ist somit wichtig, zuerst den Umsatzersatz und erst danach den Fixkostenzuschuss II zu beantragen! Die sich dadurch ergebende Lücke in einem Block ist nicht zu berücksichtigen, so dass bspw ein Antrag 16.9.-31.12.2020 als durchgehender Block beantragt werden kann.

Verhältnis zum Fixkostenzuschuss I
Beide Fixkostenzuschüsse können nebeneinander beantragt werden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf kann es zu keinen Überschneidungen mehr kommen. Der Fixkostenzuschuss I hat als mögliche Betrachtungszeiträume 16.3.-15.9.2020, der Fixkostenzuschuss II setzt direkt danach an mit Betrachtungszeitraum 16.9.2020-30.06.2021.

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Wolfgang Dibiasi
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Fact-Sheet Fixkostenzuschuss 800.000

Bei einem coronabedingten Umsatzausfall von mind. 30 % erhalten Sie bis zu 100 % der Fixkosten.

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