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Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 18. Juli 2016

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber seinen – nicht in den Haushalt aufgenommenen  – Dienstnehmern freiwillig zur Verfügung stellt, sind steuer- und sozialversicherungsbefreit (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG; § 49 Abs 3 Z 12 ASVG). Es fallen auch keine Lohnnebenkosten wie DB, DZ und Kommunalsteuer an.

Unerheblich ist dabei, ob die Speisen im Betrieb des Dienstgebers verabreicht, ob sie von einem Unternehmen außerhalb in den Betrieb geliefert oder in einer Gaststätte konsumiert werden. Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen (Essensbons, Essensmarken etc.), die es dem Dienstnehmer ermöglichen, im Betrieb oder in Gaststätten freie oder verbilligte Speisen zu konsumieren. Seit 1. Jänner 2016 ist die Bestimmung gefallen, wonach es sich um eine „nahe“ Gaststätte handeln müsse.

Gutscheine (Essensbons, Essensmarken etc.) sind bis zu einer Höhe von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei, wenn sie nur an Arbeitstagen in Gaststätten eingelöst werden können. Als Gaststätten gelten solche Betriebe, die an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü (Suppe oder Vorspeise und Hauptgericht) anbieten. Essensgutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet bzw. bei Fastfoodketten, in Bäckereien, in Fleischereien oder bei Würstelständen eingelöst werden können , sind nur in der Höhe von EUR 1,10 pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, sind ebenfalls steuer- und beitragsfrei.

Dabei muss es sich allerdings um freiwillige Sachzuwendungen des Dienstgebers handeln. Hat der Dienstnehmer aber einen Rechtsanspruch auf freie oder verbilligte Mahlzeiten – beispielsweise durch eine Bestimmung in einem Kollektivvertrag oder in der Mindestlohntabelle für im Haushalt Beschäftigte – dann handelt es sich bei dieser Zuwendung um einen steuerpflichtigen Sachbezug (§ 15 Abs 2 EStG). Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Dienstnehmern in der Gastronomie sind unabhängig von kollektivvertraglichen Regelungen steuerfrei (LStR 2002, Rz 147). Leistet der Dienstgeber Zuschüsse in Form von Bargeld, ist dieser Betrag ebenfalls als steuerpflichtiger Bezug abzurechnen.

Die Steuerfreiheit steht nur in folgenden Fällen zu:

  • Gutscheine (Essensbons, Essensmarken etc.) bzw. freie oder verbilligte Mahlzeiten stehen nur an Arbeitstagen zu (nicht jedoch an arbeitsfreien Tagen wie Wochenende, Zeitausgleich, Urlaub, Feiertag oder im Krankenstand).
  • Die Speisen werden im Betrieb oder einer Gaststätte konsumiert.
  • Eine Mitnahme nach Hause ist nicht möglich.
  • Die Gutscheine (Essensbons, Essensmarken etc.) werden an arbeitsfreien Tagen nicht eingelöst.
    Übersteigen die Gutscheine EUR 4,40 bzw. EUR 1,10 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor (LStR 2002, Rz 94).
Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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