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Fremdüblichkeit

Rechnungswesen & Unternehmenserfolg
date icon 15. Dezember 2011

Kaum ein Begriff kommt in der alltäglichen Arbeit eines Steuerberaters häufiger vor als die „Fremdüblichkeit“. Tatsächlich handelt es sich um die wirtschaftliche Betrachtungsweise im gegenseitigen Leistungsaustausch. Das gilt für die Mitarbeit von Familienangehörigen im gemeinsamen Betrieb genauso wie in der Verrechnung zwischen internationalen Konzernunternehmen.

Im folgenden Artikel beschreiben wir zunächst einige allgemeine Bereiche im Zusammenhang mit der Fremdüblichkeit. Weitere Details und Tipps für besondere Fälle und aktuelle Entwicklungen in der steuerlichen Beurteilung rund um dieses Thema werden folgen.

Es ist durchaus üblich, dass zwischen Gesellschaften und deren Gesellschaftern Leistungsbeziehungen stattfinden, genauso wie zwischen nahen Angehörigen z.B. im Familienbetrieb. Worum kann es sich dabei handeln und was gilt es dabei zu beachten?

Leistungsbeziehungen können vielfältiger Art sein, zB die Zurverfügungstellung von Gegenständen oder sonstige Leistungen wie Arbeits- oder Beratungsleistungen.

Finden Zahlungen statt, so handelt es sich meist einfach um Barauslagen oder um eine kurz- oder längerfristige gegenseitige Gewährung von liquiden Mitteln, sprich Darlehen.

Grundsätzlich sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich anzuerkennen, auch wenn es sich um eine „Ein-Mann Gesellschaft“ handelt. Gleiches gilt für Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, auch wenn diese für steuerliches Optimierungspotential besonders gut geeignet sein mögen.

Für solche Rechtsgeschäfte sind daher im Abgabenrecht strengere Maßstäbe anzulegen. Das gilt für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter so ähnlich wie zwischen nahen Angehörigen. Auch dem Gesellschafter nahe stehende Personen, wie Eltern oder Ehegatten, sind davon betroffen.

Nach außen hin (Publizität) müssen diese Rechtsgeschäfte ausreichend zum Ausdruck kommen (Schriftlichkeit empfehlenswert), einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und einem Fremdvergleich standhalten. Demnach sind die einzelnen Vertragsbestandteile auf ihre Fremdüblichkeit hin zu prüfen.

Beispielsweise haben Darlehensverträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen zu enthalten.

Fremdüblichkeit liegt vor, wenn die Geschäftsabwicklung nicht von jener abweicht, die mit fremden bzw. gesellschaftsfremden Personen erfolgen würde.

Fehlen sog. „außersteuerliche“ Gründe, spricht man von Missbrauch. Dies führt dazu, dass Steuern so zu erheben sind, wie sie bei angemessener rechtlicher Gestaltung zu erheben wären.

Im Ergebnis wird z.B. ein Betriebsaufwand in der Gesellschaft nicht anerkannt, wobei die Betriebseinnahmen des Gesellschafters auf der anderen Seite damit nicht unbedingt auch wegfallen.

Fremdunübliche Beziehungen bzw. Vertragsgestaltungen können zu verdeckten Ausschüttungen bzw. Einlagen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter führen.

Bei einer verdeckten Ausschüttung handelt es sich um jeden Vorteil, den eine Gesellschaft absichtlich außerhalb der offenen Gewinnverteilung und der Einlagenrückzahlung an den Gesellschafter zuwendet.
Beispiel: Die Gesellschaft zahlt ein unangemessen hohes Honorar für eine Beratungsleistung des Gesellschafters.

Folge: Das überhöhte Honorar ist keine Betriebsausgabe und ist als Ausschüttung mit 25% KESt. zu versteuern.

Von einer verdeckten Einlage wird gesprochen, wenn der Gesellschafter seiner Gesellschaft Vermögensteile zuwendet, die äußerlich nicht als Einlage in Erscheinung treten.

Beispiel: Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft ohne oder mit niedrigster Verzinsung. Die Gesellschaft wird dadurch bereichert.

Folge: Es fällt für die Einlage in Höhe des Zinsvorteiles 1% Gesellschaftssteuer an.

Spezialfälle:

Pensionszusagen:
Ist der Pensionsbezug bei Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft unangemessen, so ist die verdeckte Ausschüttung zunächst bei der Pensionszusage anzusetzen. Die Pensionszusage darf nicht zu einer Besserstellung gegenüber der Aktivitätszeit führen. Die zugesagte Pension darf einschließlich der Sozialversicherungspension nicht höher sein als der Aktivlohn im Zeitpunkt des Pensionsantritts. Bei Unangemessenheit ist eine Rückstellungsbildung hinsichtlich des unangemessenen Teils zu versagen.

Abfertigungszusagen:
Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Neben der Erfüllung jener Kriterien, die die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter bewirkt, sind die Höhe der Abfertigung und auch der Zeitpunkt der Zusage ausschlaggebend.

Abschließend betrachtet ist für all diese Leistungsbeziehungen auf die entsprechende Gestaltung besonders zu achten, um ungewünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. In Zweifelsfällen und für Fragen zu Gestaltungsmöglichkeiten fragen Sie Ihren ARTUS-Berater.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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