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Gastgewerbepauschalierung ab 2013

Rechnungswesen & Unternehmenserfolg
date icon 14. März 2013

Kurz vor Jahreswechsel hat das BMF eine Nachfolgeregelung für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gaststättenpauschalierung erlassen.

Die nunmehrige Regelung (ab 2013) kann unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:

–            Für den Betrieb ist eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich

–            Der Jahresumsatz übersteigt EUR 255.000,00 nicht

–            Es besteht keine Buchführungspflicht bzw. werden freiwillig Bücher geführt.

Anstelle von einer Vollpauschalierung sieht die neue Verordnung eine Ausgabenpauschalierung vor.  Dabei wird in drei Teilpauschalien unterschieden:

  • Grundpauschale: Das Grundpauschale beträgt 10 % der Einnahmen, mindestens jedoch EUR 3.000,00, wobei allerdings durch den Ansatz des Pauschalbetrags von EUR 3.000,00 kein Verlust entstehen darf. Zusätzlich können ua der Wareneinsatz, Ausgaben für Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Aus- und Fortbildungskosten, Miet- und Pachtaufwendungen, sowie die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung abgezogen werden. Sofern weder das Mobilitätspauschale noch das Energie- und Raumpauschale geltend gemacht werden, können auch weitere Aufwendungen in voller Höhe berücksichtigt werden.
  • Mobilitätspauschale: Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales. Das Mobilitätspauschale beträgt 2 % der Einnahmen und ist mit maximal EUR 5.100,00 gedeckelt. Abgedeckt werden dadurch vor allem Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie Reisekosten.
  • Energie- und Raumpauschale: Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales. Zur Abdeckung der Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung und liegenschaftsbezogener Kosten (zB Versicherungen) können 8 % der Einnahmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Wichtig ist, dass das Mobilitätspauschale und das Energie- und Raumpauschale nur (jeweils) zusammen mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination aller drei Teilpauschalien ist ebenso möglich.

So können bei einer maximalen Ausnutzung der Pauschalierung bestimmte Ausgabenkategorien pauschal mit 20 % (entspricht 10 % 2 % + 8 %) der Einnahmen ermittelt werden.

Bei Inanspruchnahme der Ausgabenpauschalierung ist der Steuerpflichtige auch für die nächsten beiden Jahre an die Pauschalierung gebunden.

Generelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, deshalb beraten wir Sie gerne im Einzelfall zu diesem umfangreichen Thema.

 

Wolfgang Dibiasi
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