Jeder Unternehmer, der ein Unternehmen betreibt, ist mit dem Einkommen daraus sozialversicherungspflichtig. Für Personen, die nichtselbständig tätig sind und darüber hinaus ein Unternehmen führen, ergibt sich dadurch zwangsläufig eine Mehrfachversicherung. Um dieser Situation entgegenzuwirken, ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen (Jahresumsatz unter 35.000 €, Jahresgewinn unter der Geringfügigkeitsgrenze, keine Pflichtversicherung in den letzten Jahren) auf den Versicherungsschutz der gewerblichen Versicherung zu verzichten. Doch auch hierbei können Fehler passieren, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können.
Auch wenn der oben beschriebene Fall den typischen Anwendungsbereich darstellt, ist es gesetzlich auch nicht unzulässig, die Kleinstunternehmerbefreiung in Anspruch zu nehmen, selbst wenn kein Dienstverhältnis vorhanden ist bzw läuft die Kleinstunternehmerbefreiung auch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses unverändert weiter.
Was ist die Folge daraus?
Es besteht weder über die ÖGK noch über die SVS ein Sozialversicherungsschutz!
- Kein Krankenversicherungsschutz: Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalte udgl sind privat zu bezahlen
- Keine Pensionsversicherung: für den Pensionsantritt notwendige Beitragsmonate können fehlen, außerdem fällt die Pension niedriger aus
- Kein Unfallversicherungsschutz (gilt nur für neue Selbständige): Sämtliche „Vorteile“ die einen Arbeitsunfall gegenüber einem Freizeitunfall begünstigen (bestmögliche Behandlung, Unfallrente, etc) gehen verloren. Kosten daraus sind selbst zu tragen.
- Alte Selbständige haben auch bei aufrechter Befreiung UV-Beiträge zu leisten und sind somit unfallversichert.
Soll deshalb besser auf die Kleinstunternehmerbefreiung verzichtet werden?
Nein. Auch wenn die Nicht-Versicherung zu erheblichen Kosten führen kann, stellt auch eine Mehrfachversicherung – von erhöhten Pensionsbeiträgen abgesehen – keinen Mehrwert dar. Schließlich werden Arzt- und Spitalsaufenthalte von jedem Versicherungsträger zur Gänze übernommen. Mehr als 100 % übernommener Kosten (abzgl Selbstbehalt) sind nicht möglich.
Was ist zu beachten?
Bei einer Beendigung einer Einkunftsart sind nicht nur steuerliche sondern auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen und rechtzeitig die richtigen Schritte (Weiterversicherung, Selbstversicherung, etc) zu setzen bevor es zu spät ist.