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Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023: Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit und Steuerbefreiungen für ehrenamtlich Tätige

Recht & Steuern
date icon 10. Januar 2024

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, welches sich aktuell (Oktober 2023) in Begutachtung befindet und nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit 1.1.2024 in Kraft treten soll, sieht substanzielle Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen des gemeinnützigen Sektors vor.

Erweiterung der steuerlichen Spendenbegünstigung

Spendenbegünstigt sollen demnach zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO zu qualifizieren sind. Durch diese umfassende Anknüpfung an die zitierten Bestimmungen sollen insb. Bildung, Sport, Kunst und Kultur profitieren.

Dies soll aber nicht dazu führen, dass jede abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft automatisch spendenbegünstigt ist. Für die Erlangung der Spendenbegünstigung soll zur Wahrung des Vertrauensschutzes der Spender auch weiterhin ein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich sein, welches aber vereinfacht werden soll. Diese Vereinfachung äußert sich verfahrensrechtlich insofern, als der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits nach einjährigem Bestand (anstatt derzeit dreijährigem Bestand) ermöglicht werden soll und für kleinere Einrichtungen (welche keiner gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht unterliegen) künftig ein vereinfachtes Verfahren – ohne Wirtschaftsprüferbestätigung – zur Anwendung kommen soll.

Änderungen bei begünstigungsschädlichen Tätigkeiten

Eine weitere zentrale Änderung im Zuge der Novelle sieht eine Anhebung der Betragsgrenze von EUR 40.000 auf EUR 100.000 im Zusammenhang mit der automatischen Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten vor. Weiters soll die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen künftig auch rückwirkend möglich sein.

Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen

Bei Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen soll eine Flexibilität insofern sichergestellt werden, als der bisher bestehende Höchstbetragsdeckel abzugsfähiger Zuwendungen von jährlich EUR 500.000 ersatzlos entfallen soll und künftig ausschließlich auf die 10%-Grenze des Gewinns (bei betrieblichen Spenden) bzw. die 10%-Grenze des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei privaten Spenden bzw. Sonderausgaben) abgestellt werden soll. Insoweit diese 10%-Grenze überschritten wird, soll eine Vortragsmöglichkeit in die folgenden neun Jahre geschaffen werden.

Steuerbefreiung des „Freiwilligenpauschales“

Darüber hinaus soll mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 eine gesetzliche Grundlage für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ehrenamtlich Tätige in die Steuerrechtsordnung implementiert werden, um die gesellschaftlich wesentliche Arbeit von Freiwilligen steuerlich zu unterstützen bzw. zu incentivieren („Freiwilligenpauschale“). Demnach soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum gesetzlich verankerten Höchstbetrag von grundsätzlich EUR 30 pro Kalendertag (höchstens aber EUR 1.000 pro Kalenderjahr) steuerfrei sein sollen (kleines Freiwilligenpauschale). In bestimmten Fällen (z.B. Tätigkeit für mildtätige Zwecke, Hilfestellung bei Katastropheneinsätzen) ist eine Steuerbefreiung von 50 Euro pro Kalendertag (höchstens aber 3.000 Euro pro Kalenderjahr) vorgesehen (großes Freiwilligenpauschale).

Für offene Fragen steht Ihnen ARTUS gerne zur Verfügung  (info@artus.at).

Manfred Hinteregger
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