Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, welches mit 1.1.2024 in Kraft treten soll, erfolgt eine umfassende Überarbeitung der Spendenbegünstigung nach § 4a EstG. Diese Neuregelung umfasst eine erweiterte Begünstigung für gemeinnützige Organisationen in den Bereichen Sport, Bildung sowie Kunst und Kultur, die zuvor nicht in den Genuss der steuerlichen Vorteile kamen. Ziel dieser Gesetzesänderung ist neben der Erweiterung der spendenbegünstigten Zwecke, unter anderem die Förderung der Freiwilligenarbeit sowie die Vereinfachung, der Missbrauchsschutz und die Verfahrenserleichterung bei Spendenbegünstigungen.
Folglich ergeben sich auch für Sportvereine zusätzliche finanzielle Erleichterungen. Spenden an Sportvereine können erstmals steuerlich abgesetzt werden, was sowohl Spender als auch Vereinen zugutekommt. Sportvereine müssen jedoch aktiv werden, um von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können und sich somit frühzeitig mit den Anforderungen zu Erlangung der Gemeinnützigkeit vertraut machen.
Zusammengefasst fallen Spenden nach dem Gesetzentwurf in die Anforderungen der Begünstigung, wenn diese zu begünstigten Zwecken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen erfolgen. Begünstigte Zwecke sind gemeinnützige, mildtätige Zwecke sowie Zwecke der Forschung, Bildung und Kunst. Zu den begünstigten Einrichtungen zählen unter anderem juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG), Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 Z 2 KStG) sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts iSd § 1 Abs 3 Z 2 KStG.
Voraussetzung der Zuerkennung der Spendenbegünstigung der zuvor angeführten begünstigten Einrichtungen sind laut dem Gesetzesentwurf unter anderem:
- Die Befreiung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht aufgrund der Förderung gemeinnütziger (Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet), mildtätiger (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) und kirchlicher Zwecke (Kirche und Religionsgemeinschaften).
- Die Körperschaft muss dem gemeinnützigen Zweck zwölf Monate ununterbrochen nachgegangen sein.
- Die Körperschaft unterhält ausschließlich wirtschaftliche Tätigkeiten, welche in die Bestimmungen des § 4a Abs 4 Z 1 lit c EstG fallen. Diese können beispielsweise unentbehrliche (z.B. Sportbetrieb oder Startgelder eines Sportvereins) oder entbehrliche Hilfsbetriebe (z.B. Punschhütte) sowie Vermögensverwaltungen (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) sein.
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