In unserem Artikel über die Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reisekosten haben wir über das Aufteilungsverbot von gemischt veranlassten Reisekosten berichtet. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Ansicht ursprünglich auch vertreten, jedoch vor kurzem folgendermaßen geändert: Lassen sich Reisen eindeutig in beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte einteilen, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, sind die auf den beruflichen Teil entfallenden Reisekosten abzugsfähig.
Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) scheint dies nun auch in Österreich zu gelten.
In der gegenständlichen Entscheidung hat der Berufungswerber ua Fahrtkosten für Dienstreisen geltend gemacht, wobei er bereits am Vortag der Dienstreise an den gemeinsamen Familienwohnsitz gereist ist und auch nach Ende der Dienstreise ein paar Tage am Familienwohnsitz angehängt hat. Das Finanzamt hat den Abzug der Fahrtkosten verneint, mit der Begründung, dass die Fahrten keinesfalls nur beruflichen Zwecken dienten, sondern auch dem Aufsuchen des Familienwohnsitzes. Somit lägen privat mitveranlasste Fahrten vor, die unter das Aufteilungsverbot fielen.
In der Berufungsentscheidung jedoch schließt sich der UFS der oben dargestellten Rechtsauffassung des deutschen Bundesfinanzhofes vollinhaltlich an. Hinsichtlich der Aufteilung der Fahrtkosten in einen privaten und beruflichen Teil vertritt der UFS die Auffassung, dass zweifelsfrei von einem erheblichen, quantifizierbaren beruflichen Anteil auszugehen ist. Da sich die Dauer des privat veranlassten Teiles nicht konkret feststellen ließ, wurden die Zeitanteile geschätzt. Unter Bedachtnahme auf die Gesamtumstände des Falles wurden für die beruflichen und privaten Anteile je 50% angenommen. Die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten wurde daher als Werbungskosten berücksichtigt. Aufgrund der gleichlautenden Regelung muss dies auch für den Abzug als Betriebsausgabe gelten.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt es noch nicht. Wir halten Sie zur weiteren Entwicklung dieses Themas auf dem Laufenden!
Zum Nachlesen: UFS vom 29.1.2010, RV/0163-I/05 zu § 16 Absatz 1 Z 9 sowie § 20 Absatz 1 Z 1 & 2 Einkommensteuergesetz 1988; BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06