Mit der geplanten Überarbeitung des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Österreich ist eine wesentliche Änderung der Grenzgängerregelung (Art. 15 Abs. 6 DBA) verbunden. Die steuerliche Behandlung von Grenzgängern soll angepasst und insbesondere der Einfluss von Heimarbeitstagen auf diese Regelung geklärt werden.
Aktuelle Rechtslage
Die Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und Österreich betrifft Personen, die in einem der beiden Länder wohnen und in dem jeweils anderen arbeiten. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht derzeit dem Wohnsitzstaat zu. Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Arbeit im anderen Staat ausgeübt wird.
Nach derzeitiger Rechtslage können die Einkünfte dennoch im Wohnsitzland besteuert werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die betreffende Person muss ihren Wohnsitz in der Nähe der Grenze eines Vertragsstaates haben und gleichzeitig ihren Arbeitsplatz in der Nähe der Grenze des anderen Staates haben. Zudem ist es erforderlich, dass die Person an jedem Arbeitstag von ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Wohnsitz zurückkehrt. Als Kriterium für die Grenznähe gilt, dass sowohl der Wohnort als auch der Arbeitsort innerhalb einer Entfernung von 30 km Luftlinie beiderseits der Grenze liegen müssen.
Während der COVID-19-Pandemie wurden viele Arbeitnehmer dazu angehalten, von zu Hause aus zu arbeiten, was zu einem verstärkten Einsatz von Homeoffice führte. Deutschland und Österreich hatten eine befristete Konsultationsvereinbarung getroffen, die insbesondere für Grenzgänger Erleichterungen brachte. Es wurden pandemiebedingte Homeoffice-Tage („Nichtrückkehrtage“) eingeführt, die bei der Anwendung der Grenzgängerregelung nicht berücksichtigt wurden. Diese Regelung galt jedoch nur für die Dauer der Pandemie und lief mit 30. Juni 2022 aus.
Die geplanten Änderungen
Aktuell liegt ein Begutachtungsentwurf eines Abänderungsprotokolls zum DBA zwischen Deutschland und Österreich vor. Dieser Entwurf sieht vor, dass die Grenzgängereigenschaft künftig nicht mehr durch Homeoffice-Tage beeinflusst wird, sofern diese in Grenznähe stattfinden. Damit soll die bisherige Regelung, die lediglich pandemiebedingte Heimarbeitstage ausnahm, auf eine dauerhafte Grundlage gestellt werden.
Neue Definition von „Grenznähe“
Der Entwurf definiert auch den Begriff der „Grenznähe“ neu. Bisher war es erforderlich, dass der Arbeitsort innerhalb einer Entfernung von 30 Kilometern Luftlinie von der Grenze liegt, damit die Regelung in Anspruch genommen werden kann. Mit den geplanten Änderungen genügt es, wenn die unselbständige Tätigkeit „gewöhnlich in Grenznähe“ ausgeübt wird. Damit entfällt die Notwendigkeit des täglichen Pendelns.
Weiterführende Aspekte
Die geplanten Änderungen orientieren sich an einer ähnlichen bilateralen Vereinbarung, die Deutschland bereits mit der Schweiz getroffen hat. Diese Vereinbarung trat im Juli 2022 in Kraft und sieht ähnliche Bestimmungen für Homeoffice-Arbeitstage vor.
Fazit
Mit der anstehenden Überarbeitung der Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und Österreich wird den veränderten Arbeitsbedingungen, die durch die Pandemie COVID 19 beeinflusst wurden, Rechnung getragen. Die geplanten Änderungen bieten Klarheit für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, und schaffen eine solide Grundlage für die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Arbeitstagen in Grenznähe.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).