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Geschäftsführer einer GmbH – USt-pflichtig oder nicht?

Recht & Steuern
date icon 08. März 2017

Die Geschäftsführungstätigkeit eines GmbH-Gesellschafters kann als umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch betrachtet werden, wenn dieser die Geschäftsführung selbstständig ausübt.

Ob die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers selbständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeübt wird, hängt von der Beteiligungshöhe und vom Vorliegen gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität, Syndikatsvereinbarung) ab.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird bei einem Gesellschaftsanteil von 50% oder mehr oder bei Vorliegen einer Sperrminorität im Falle einer Beteiligung von weniger als 50% unternehmerisch tätig sein. Ergibt sich die Weisungsfreistellung nicht schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität), ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen.

Umsatzsteuerpflicht bei Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers ist gegeben, wenn seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrags (daher dienstvertraglich weisungsfrei gestellt), im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses aufgrund eines Werkvertrages oder eines Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft).
Bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft sind somit die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus von ihm bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Er muss dann weder Umsatzsteuer abführen, noch kann er Vorsteuern (bzw. die Vorsteuerpauschale) geltend machen. Dies ermöglicht ihm ein Wahlrecht bezüglich seiner Unternehmereigenschaft.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auch zugleich Gesellschafter ist, steht zur GmbH da-gegen in einem Dienstverhältnis und ist nicht selbstständig tätig. Als Organ ist er in die Gesellschaft eingegliedert und unterliegt den Weisungen der Gesellschaft, welche sich aus der Bestellung, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen ergeben können. In diesen Fällen stellen die Vergütung des Geschäftsführers und die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, weshalb keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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