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Gesundheitsberuferegister

Ärzte & Gesundheitswesen
date icon 16. Mai 2018

Das Gesundheitsberuferegister regelt die Einrichtung des Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

Seit dem 1.1.2018 sind Arbeitgeber verpflichtet bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihres angestellten Dienstnehmers, sowie freien Dienstnehmers, unter Angabe der Sozialversicherungsnummer vorzunehmen.

Ab dem 1.7.2018 müssen Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, sich vorab vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen. Bei nicht rechtzeitiger Registrierung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden. Diese Registrierung ist durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

Berufsangehörige, die am 1. Juli 2018 bereits zur Ausübung eines von der Registrierung betroffenen Berufes berechtigt sind, haben bis 30. Juni 2019 Zeit, sich bei der für sie zuständigen Registrierungsbehörde zu registrieren.

Welche Berufsgruppen sind vom Gesundheitsberuferegister-Gesetz betroffen?

Von der Registrierungs- bzw. Meldepflicht sind folgende Berufsgruppen betroffen:

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent (PFA)
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent (PA)
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist

Welche Behörden sind für die Registrierung zuständig?

Für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die Bundesarbeiterkammer (AK) zuständig und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG). Bei Berufsangehörigen, die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.

Haben Sie noch Fragen? ARTUS steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at)!

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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