Bereits im Express-Antwort-Service (kurz EAS) des Finanzministeriums vom 1.8.2005 wurde das Unmittelbarkeitserfordernis des § 94a Einkommensteuergesetz (EStG) weit ausgelegt. Demnach kommt eine Quellensteuerentlastung für Gewinnausschüttungen aus österreichischen Kapitalgesellschaften an europäische Kapitalgesellschaften, die nur mittelbar durch eine transparente Personengesellschaft (mind. 10%) beteiligt sind, in Betracht. In der EAS-Auskunft vom 15.1.2010 wurde diese Ansicht nochmals konkretisiert und darauf hingewiesen, dass sich die Ausweitung der Unmittelbarkeit aus der Mutter-Tochterrichtlinie ergibt und somit nur für Kapitalgesellschaften gelten kann, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Für ausländische Kapitalgesellschaften würde daher prinzipiell nur der Artikel 10 des OECD Musterabkommens für eine Quellensteuerentlastung in Frage kommen. Jedoch kommt das Umittelbarkeitserfordernis des Doppelbesteuerungsabkommens nur für Kapitalgesellschaften in Frage und kann somit nicht auf Personengesellschaften ausgeweitet werden.
Ausgangsbeispiel:
Eine österreichische GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung an ihre operativ tätige deutsche Mutter-KG vor. An der Mutter-KG ist eine deutsche Kapitalgesellschaft zu 75% beteiligt und eine schweizerische Kapitalgesellschaft zu 25%.
Nach EAS-Auskunft des BMF würde das für unser Ausgangsbeispiel bedeuten, dass eine Quellensteuerentlastung nur für die deutsche Kapitalgesellschaft in Frage kommt. Die schweizerische Gesellschafterin ist indessen nicht berechtigt, einen Anspruch auf Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragssteuer geltend zu machen. Eine Inanspruchnahme der Quellensteuerentlastung für ausländische Gesellschafterinnen ist daher für eine konzerninterne Gewinnausschüttung nach wie vor ausgeschlossen.