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Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen

Recht & Steuern
date icon 22. August 2016

Der Gewinnanspruch der Gesellschafter bemisst sich grundsächlich nach der Höhe der Beteiligung am Grundkapital, zugleich ist es möglich, dass es zu einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ausschüttung kommen kann.

Diese Möglichkeit betitelt man als eine alineare Gewinnausschüttung. Diese sogenannte Gewinnausschüttung wird  steuerrechtlich wie eine lineare Gewinnausschüttung behandelt und ist aus diesem Grund bei der GmbH als Gewinnverwendung anzusehen. Beim Gesellschafter wird diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Grundsätzlich sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5% der Kapitalertragsteuer zu besteuern. Die steuerliche Zulässigkeit einer alinearen Gewinnausschüttung ist nur dann gegeben, wenn diese durch einen Gesellschaftsvertrag gesellschaftlich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist.

Eine wirtschaftliche Begründung veranschaulicht dieses Beispiel:
Gesellschafter A und B sind an einer GmbH jeweils zu 50% beteiligt. Der Gesellschafter A leistet einen Zuschuss an die GmbH, der in einer Kapitalrücklage in der Bilanz auszuweisen ist. Nach Auflösung der Kapitalrücklage würde in der Regel der vom Gesellschafter A als Zuschuss geleistete Betrag wieder zu 100% dem Gesellschafter A zukommen. Bei einer alinearen Gewinnausschüttung würde jedoch nur 50% des Betrages dem Gesellschafter A zufließen. Die gewünschte Ausschüttung des Betrages in Höhe von 100% an den Gesellschafter A ist nur mithilfe einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ausschüttung möglich. Die wirtschaftliche Begründung ist gegeben, weil Gesellschafter A den Zuschuss leistete.

Zusätzliche wirtschaftliche Begründung
Sollte der Geschäftsführer einer Gesellschaft für seine unentgeltliche oder zu niedrig entlohnte Arbeitsleistung im Rahmen einer Geschäftsführervergütung eine Gewinnausschüttung erhalten, wäre eine wirtschaftliche Begründung für eine alineare Gewinnausschüttung gegeben. Dieser Fall ist jedoch strittig, denn es darf bezweifelt werden, ob die alineare Gewinnausschüttung aus betrieblichen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasst worden ist. Eine erforderliche Beurteilung ist entscheidend dafür, inwieweit die alineare Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren ist.

Dementsprechend hat die Qualifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen jene Auswirkungen beim Gesellschafter, dass die Einkünfte mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert werden, hingegen aber auf Ebene der GmbH keine Betriebsausgabe darstellt. Die Bemessungsgrundlage bei der GmbH, welche einem 25%igen Körperschaftsteuersatz unterliegt, wird nicht gekürzt. Die Behandlung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat zur Folge, dass diese Ausschüttung bei der GmbH eine Betriebsausgabe bedeutet, wiederum beim Gesellschafter unterliegt sie dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif.

Stark einzelfallabhängig
Diese Qualifizierung ist im Einzelfall zu prüfen, welche Einstufung beim jeweiligen Geschäftsführer einer Gesellschaft vorteilhafter ist. Wenn eine Festlegung der alinearen Gewinnausschüttung unabhängig von einer Vergütung der Geschäftsführungstätigkeit erfolgt sei, wie etwa durch einen bestimmten %-Satz vom Gewinn anstelle eines fix vereinbarten Betrages, dann wird eine Einstufung als Einkünfte aus Kapitalvermögen vermutet. Dabei ist besonders wesentlich, dass aus der Vereinbarung ersichtlich ist, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft das wirtschaftliche Risiko trägt und keine Vergütung für seine Arbeitsleistung erhält, wenn die Gesellschaft Verluste erzielt.

Wolfgang Dibiasi
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