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Gewinnverteilung bei Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft

Land- & Forstwirtschaft
date icon 06. Dezember 2021

Ab der Veranlagung 2020 können Land- und Forstwirte ihre Einkünfte – falls diese durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt werden – auf drei Jahre verteilen.

Folgende Einkünfte sind im Verteilungsantrag zu berücksichtigen:

  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben,
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht,
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

In die Verteilung nicht einzubeziehen sind unter anderem folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank,
  • Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten),
  • Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • Übergangsgewinne und Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,
  • Veräußerungsgewinne

Werden nicht alle Betriebseinkünfte in der Verteilung erfasst, so ist dies nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist auch für die Folgejahre bindend, und endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden. Ob dieser steuerliche Verteilungsantrag möglich und für Sie steuerlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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