Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung >= 25%) unterliegen mit ihrem Geschäftsführerbezug der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Erhalten jene Geschäftsführer keinen bzw. keinen fremdüblichen Bezug für ihre Tätigkeit, unterliegen auch deren Gewinnausschüttungen von der GmbH bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungspflicht.
Wie wir von Seiten unseres Berufsstandes erfahren haben, versendet nun die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schriftliche Aufforderung an diesen Personenkreis Ausschüttungsbeschlüsse vorzulegen. Werden diese nicht der Versicherung übermittelt bzw. gab es keine Ausschüttungen, verlangt die SVA eine Bestätigung des jeweiligen Sitzfinanzamtes der GmbH, dass keine KESt Anmeldung erfolgt ist.
Werden diesen Aufforderungen seitens des Versicherten nicht nachgekommen, wird laut Angaben der SVA die Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.