Wie bereits in diesem Blog-Beitrag berichtet, wurde mit Juli 2013 das Mindeststammkapital von GmbH von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 reduziert. Damit gibt es für alle GmbH nicht nur den Vorteil, das die Mindestkörperschaftsteuer nur mehr EUR 500,00 jährlich beträgt, sondern ist auch für bestehende GmbH zu überlegen, ob Anpassungsbedarf besteht. Ganz generell stellt sich damit die Frage, ob eine Kapitalherabsetzung von EUR 35.000,00 auf beispielsweise EUR 10.000,00 sinnvoll ist.
Eine pauschale Aussage dazu ist aus unserer Sicht nicht möglich. Natürlich ist bei einem höheren Stammkapital auch mehr Kapital gebunden, als nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ist. Je nach Unternehmen und Branche kann das aber auch wichtig oder sogar notwendig sein, ein höheres Stammkapital als das gesetzliche Minimum darzustellen, um den jeweiligen Geschäftspartnern und insbesondere den Gläubigern das Bild einer soliden Gesellschaft zu vermitteln bzw um auch tatsächlich nicht unterkapitalisiert zu sein.
Kapitalherabsetzung bedeutet, dass das bestehende Stammkapital reduziert wird. Dafür ist insbesondere eine Beschlussfassung der Gesellschafter in Notariatsaktsform sowie die Einhaltung bestimmter Formvorschriften notwendig, insbesondere erfolgt ein Gläubigeraufruf, Gläubiger können eine Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen.
Eine nominelle Kapitalherabsetzung könnte insbesondere zur Reduzierung von ausstehenden Einlagen erfolgen.
Wenn das Stammkapital tatsächlich herabgesetzt werden soll, so kann eine ordentliche Kapitalherabsetzung erfolgen und das freiwerdende Stammkapital an die Gesellschafter zurückbezahlt werden.
Konkret bedeutet dies, dass bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 die Differenz von EUR 25.000,00 dann steuerfrei an die Gesellschafter ausbezahlt werden kann, wenn es sich um eine steuerneutralen Einlagenrückzahlung handelt, das heißt also, dass die Gesellschafter auch über Anschaffungskosten in dieser Höhe verfügen. Die Einsparung für diesen Geldzufluss in die Gesellschaftersphäre würde dann idealerweise 25% KöSt und 25% KESt, somit insgesamt 43,75% auf die EUR 25.000,00 betragen, also EUR 10.937,50. Davon sind natürlich allfällige Kosten wie insbesondere für Notar / Rechtsanwalt / Steuerberater noch abzuziehen.
Wichtig ist, dass diese Geldmittel auch tatsächlich verfügbar sein sollten und sich die GmbH insbesondere nicht in der Krise befindet.
Wir können an dieser Stelle natürlich nur einen groben, pauschalierenden Überblick geben und empfehlen die genaue Abklärung mit uns bzw Ihrem Notar / Rechtsanwalt im Einzelfall.