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Grunderwerbsteuer Bemessungsgrundlage ab 2016

Immobilien
date icon 21. Januar 2016

Ab 2016 ändert sich u.a. bei Grundstückschenkungen die Höhe der Grunderwerbsteuer.

Welche Fälle sind betroffen?
Der Grundstückswert stellt die steuerliche Bemessungsgrundlage dar, wenn beispielsweise eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines Grundstückes nach dem 31.12.2015, ein Vorgang nach dem Umgründungssteuergesetz oder eine Anteilsvereinigung oder –übertragung vorliegt.

Wie erfolgt die Ermittlung der Steuerbelastung?
Gemäß Grunderwerbsteuergesetz kann der sogenannte „Grundstückswert“ auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

  1. Berechnung nach einem Pauschalwertmodell
  2. Verwendung eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
  3. Durch Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes im Rahmen eines Schätzgutachtens.

Erfreulicherweise bestehen also Wahlrechte, allerdings sind die Berechnung der Alternativen nicht ganz frei von aufwendigen Denksportaufgaben. Denn sinnvoll ist jedenfalls die Ermittlung der günstigsten Variante.

Und nun zu den Regelungen im Detail:

1. Pauschalwertmodell
Für die Ermittlung des Grundstückswerts für Grund und Boden wird die anteilige Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter und Hochrechnungsfaktor multipliziert. Der jeweilige anzuwendende Hochrechnungsfaktor ist in der Anlage zur Grundstückwertverordnung angegeben und variiert je nach Gemeinde, Bezirk oder Stadtteil.

Bei der Berechnung des Grundstückswerts für das Gebäude kann entweder von der Nutzfläche oder von der um 30% gekürzten Bruttogrundfläche ausgegangen werden. Die Bruttogrundfläche ist die Summe aller Grundrissebenen eines Gebäudes, wobei die Fläche des Kellergeschoßes nur zur Hälfte berücksichtigt wird. Die Nutzfläche/Bruttogrundfläche wird mit einem pro Bundesland festgelegten Baukostenfaktor multipliziert.

Berücksichtigung der Nutzungsminderung
Zusätzlich kann eine Bauweise-/Nutzungsminderung und eine Altersminderung geltend gemacht werden. Die Nutzungsminderung richtet sich nach der Art der Verwendung des Gebäudes. Dementsprechend ist der Baukostenfaktor bei

  • Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen, sowie bei Lagerhäusern mit 71,25%,
  • bei Fabrikgebäuden, Werkstättengebäuden und Lagerhäusern mit 60% und
  • bei einfachsten Bauten (z.B. Glashäuser, Ställe, frei stehende Garagen, Gerätehäuser,…) mit 40% anzusetzen. Weiters ist der Grundstückswert nur in Höhe von 65% (= 20 bis 40 Jahre) bzw. 30% (mehr als 40 Jahre) aufgrund einer Altersminderung anzusetzen, wenn die Fertigstellung bzw. die letzte Sanierung nicht innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt stattfand.

Wann liegt eine Sanierung vor?
Eine Sanierung liegt vor, wenn mindestens zwei der folgenden vier Maßnahmen umgesetzt wurden:

  • Austausch von Dach oder Dachstuhl
  • Erneuerung des Außenverputzes mit Erneuerung der Wärmedämmung
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen sowie Feuerungseinrichtungen
  • Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen

2. Ableitung des Wertes von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel
Der Grundstückswert kann alternativ von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden und ist in der Höhe von 71,25% des vergleichbaren Wertes anzusetzen.

Gerne stehen wir Ihnen für Überlegungen zur Optimierung Ihrer Grundstückstransaktion zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an unsere Steuerberater und kontaktieren Sie uns unter info@artus.at.

Wolfgang Schmid
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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