Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichem Erwerb innerhalb der Familie (bei Schenkungen und Erbschaften) wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits im Dezember 2012 als verfassungswidrig erkannt (VfGH 27.11.2012, G 77/12-6). Grund dafür war, dass die Einheitswerte veraltet sind, da die letzte Aktualisierung im Jahr 1973 stattgefunden hat. Nun endet für die Regierung am 31.5.2014 die Frist zur Neuregelung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer im Familienbereich. Wird dieser „Reparaturfrist“ nicht endlich nachgekommen, wird ab dem 1. Juni 2014 die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen und Erbschaften vom Verkehrswert der Liegenschaft berechnet (bisher 3-facher Einheitswert!). Im entgeltlichen Bereich ist der Verkehrswert bereits relevant für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.
Kritiker befürchten, dass durch die Neuregelung der Grunderwerbsteuer im Familienbereich die im Jahr 2008 abgeschaffte Schenkungs- und Erbschaftssteuer nach und nach wieder eingeführt werden würde.
Derzeit ist es noch nicht absehbar, wie der Gesetzgeber entscheiden wird. Man muss jedenfalls mit einer steuerlichen Mehrbelastung ab 1.6.2014 rechnen.