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Grunderwerbsteuer – UFS beurteilt treuhändige Übergabe von einem Prozent GmbH-Anteil als Missbrauch

Immobilien
date icon 28. Oktober 2010

Eine klassische Variante zur Vermeidung von Grunderwerbsteuern bei Unternehmensübergaben und –verkäufen scheint durch eine aktuelle Entscheidung des UFS gefährdet.

Grundsätzliches zur Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer erfasst grundsätzlich den Erwerb von inländischen Liegenschaften, dabei wird an den zivilrechtlichen Rechtsvorgang und nicht an die wirtschaftliche Betrachtungsweise angeknüpft. Der Grunderwerbsteuer unterliegen aber auch die Vereinigung aller Anteile an Gesellschaften (GmbH´s, AG´s) sowie die Übertragung von 100% aller Gesellschaftsanteile soweit die Gesellschaft über Liegenschaftsvermögen verfügt. Damit soll vermieden werden, dass an Stelle eines Grundstücks die Gesellschaft, der das Grundstück gehört, veräußert wird und die GrESt somit umgangen wird.

Zur Entscheidung des UFS Innsbruck vom 25.6.2010 (RV/0226-I/09):
Im gegenständlichen Fall wurden GmbH-Anteile übergeben, in deren Betriebsvermögen sich inländische Liegenschaften befinden. Zur Vermeidung einer Grunderwerbsteuer behielt sich der Übergeber einen Zwerganteil zurück und es wurden 99% der Gesellschaftsanteile übergeben. Bezüglich des restlichen Hundertstel wurde eine Abtretungs- und Treuhandvereinbarung getroffen, dass der Übergeber diesen Zwerganteil an der GmbH als Treuhänder zwar zivilrechtlich zurückbehält, aber der Übernehmer wirtschaftlich 100% der Anteile erwirbt.
Einkommensteuerrechtlich erwirbt der Übernehmer aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise damit 100% der GmbH-Anteile und nach bisheriger Auffassung und Praxis konnte die Grunderwerbsteuer vermieden werden, da zivilrechtlich nicht 100% der GmbH-Anteile, sondern nur 99% der GmbH-Anteile übertragen wurden.
Der UFS hat dem Erwerber zwar zugestanden, dass dieser zivilrechtlich 99% der Anteile erworben hat, aber festgestellt, dass ein „Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ (§ 22 BAO) vorliegt. Die Steuer ist gemäß § 22 Abs. 2 BAO nach der dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben, weshalb die Steuervorschreibung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG rechtens war.

Kritik
Die Beurteilung des UFS steht unseres Erachtens nach auf nicht gesicherten Beinen, da der VwGH speziell zum Missbrauchstatbestand des § 22 BAO in seiner jüngeren Judikatur wiederholt argumentiert hat, dass im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern nur eine Kette von Rechtshandlungen diesen Tatbestand erfüllen kann. (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185. ÖStZB 1998,568; 2.8.2000, 98/13/0152, ÖStZB 2002/198; ua). Ein einziger Schritt sei noch kein Missbrauch. Die hier vorliegende Rechtshandlung (Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Treuhänder) ist in ihrem Umfang überschaubar und scheint nicht geeignet zu sein, um unter den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO subsumiert zu werden.

Der Ausgang der VwGH-Beschwerde bleibt abzuwarten. Wir stehen für risikovermeidende Vermeidungsstrategien im Einzelfall gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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