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Gruppenbesteuerung

International, Recht & Steuern
date icon 16. Mai 2022

BFG erkennt Zweigniederlassungserfordernis in Österreich als unionsrechtswidrig!
Die steuerliche Ergebniszurechnung erfolgt horizontal an ein österreichisches Gruppenmitglied.  

Das Bundesfinanzgericht hatte in der am 25.1.2022 abgehaltenen mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Bildung einer grenzüberschreitenden steuerlichen Unternehmensgruppe zu entscheiden, die eine unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtige Beteiligungs-GmbH für sich und ihre beiden österreichischen Konzerntöchter in Österreich beantragt hatte. Das zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Finanzamt in Wien hatte den Antrag aus dem Grund abgewiesen, da die deutsche Beteiligungsholding, der die Funktion als Gruppenträger zukommen sollte – entgegen den Anforderungen des § 9 Abs 3 4.Teilstrich KStG -, über keine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung verfügte, der die beiden österreichischen Tochtergesellschaften zugewiesen hätten werden können und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bildung nicht vollständig erfüllt waren.

Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe in Österreich können nicht nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sein, also Kapitalgesellschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sondern auch bestimmte beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften, ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern dieser Zweigniederlassung auch zuzurechnen ist (§ 9 Abs 3 4.TS KStG). Als solche antragsberechtigt sind unter anderem jene beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften, die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgelistet sind und von ihrer Rechtsform her jener eines österreichischen Gruppenträgers entsprechen (sogenannte „EU-Gesellschaft“). Diese Voraussetzungen hatte die deutsche Beteiligungs-GmbH allesamt zweifelsohne erfüllt, bis auf die Zweigniederlassung, da es in Österreich nichts gäbe, was dazu in Frage käme.

Unter Berufung auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit, die jede Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, wie auch Beschränkungen bei der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften verbietet, wurde gegen die Abweisung des Antrages Beschwerde erhoben.

Das BFG hatte letztlich der Beschwerde mit nachfolgender Argumentation unter Referenzierung auf die Rechtsprechung des EUGH Folge geleistet, dass die Ablehnung des Gruppenbildungsantrages tatsächlich einen groben Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit darstellt, was auch im österreichischen Schrifttum bereits seit längerem so gesehen worden ist. Im Ergebnis untersagt der österreichische Gesetzgeber indirekt EU-Konzernen, welche dieselben Rechte wie rein inländische Konzerne anstreben, die frei Wahl jenes Mitgliedstaates, in dem die Bündelung von Managementaufgaben bzw strategischen Überlegungen stattfinden soll.

Das Brisante an dieser Rechtssache ist im Ergebnis, dass, nach der Entscheidung des BFG, die Bildung der Unternehmensgruppe seitens der Finanzbehörden mit einer nicht gebietsansässigen deutschen Kapitalgesellschaft, formell in der Funktion eines Gruppenträgers, ohne Zweigniederlassung in Österreich zu gestatten ist, allerdings mit der Besonderheit, dass die „ausländische“ Gesellschaft, der formale Gruppenträger, nur als Referenzobjekt Verwendung finden soll, um die horizontale Bündelung der steuerlichen österreichischen Ergebnisse bei einer der beiden österreichischen Gruppenmitglied-Konzerntochtergesellschaften zu ermöglichen. Damit sollen etwaige Verletzungen der österreichischen Besteuerungshoheit hintangehalten werden, bewirkt aber ausnahmsweise eine dem österreichischen Gruppenbesteuerungssystem nicht innewohnende horizontale Ergebnisintegration. Mit dieser gewählten Vorgangsweise der horizontalen Integration betritt das BFG zwar Neuland in Österreich, ist aber in seiner Vorgangsweise, eine „bereinigte Rechtslage“ zur Anwendung kommen zu lassen, wie auch inhaltlich, durch die Rechtsprechung des EUGH zB in der Rechtssache B ua (EuGH 14.5.2020, C-749/18) abgesichert.

Die weitere Rechtswerdung bleibt abzuwarten, da die Finanzbehörden innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Amtsrevision eingelegt haben. Das BFG hatte die Revision für zulässig erklärt, da sich zwar der Europäische Gerichtshof zu den zugrundliegenden Rechtsfragen gewidmet hatte, aber bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die die speziellen Ausgestaltungen des österreichischen Gruppenbesteuerungssystems betrifft.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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