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Hauptwohnsitzbefreiung und der 1.000m² Grundanteil

Immobilien
date icon 13. Juli 2015

In seinem Erkenntnis vom 17.4.2015, RV/2101044/2014, verwirft das BFG die bei Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung geltende Rz 6634 EStR, wonach der 1.000m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig ist.

Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer Eigentümer einer 3.646m² großen Liegenschaft. Diese bestand aus einem Haus mit einer Wohnfläche von rund 250m², einer Garage von rund 50m² und Gärten. Das Gebäude stand in der Mitte der Liegenschaft und wurde vom 5.4.2002 bis 12.9.2012 als Hauptwohnsitz genutzt. Am 31.5.2012 veräußerte der Beschwerdeführer die Liegenschaft und übergab sie im gleichen Jahr an den Erwerber.

Er machte die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs. 2 EStG geltend, da er dort innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend seinen Hauptwohnsitz hatte und im Zuge der Veräußerung der Hauptwohnsitz aufgegeben wurde. Die Abgabenbehörde bejahte die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Befreiung, schränkte diese aber gem. EStR Rz 6634 auf 1.000m² ein.

Laut BFG ist nach dem Gesetzeswortlaut das in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG definierte Eigenheim samt Grund und Boden befreit. Nach den ErläutRV soll nur der Grund von der Befreiung erfasst sein, der üblicherweise als Bauplatz benötigt wird. EStR Rz 6634 definiert einen üblicherweise benötigten Bauplatz als Grundstück mit einer Größe von maximal 1.000m². Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Definiert man den Begriff „Eigenheim samt Grund und Boden“ aus Sicht des Baurechts, sind die gesetzlichen Bebauungsvorschriften zu beachten. Es steht nicht im Belieben des Grundstückseigentümers, ein ihm gehörendes Grundstück zu bebauen. Die Bebauung unterliegt vielmehr strengen gesetzlichen Vorgaben.

Der Begriff „Eigenheim samt Grund und Boden“ im EStG kann daher keine starre Größenbeschränkung kennen, da für die ortsübliche Größe des Bauplatzes nicht beeinflussbare Faktoren maßgeblich sind. Eine starre Grenze wäre unsachlich und kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Der gesamte veräußerte Grund wurde als Garten des Wohnhauses genutzt. Die Hauptwohnsitzbefreiung steht daher für den gesamten Grund zu.

Wolfgang Schmid
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