Der UFS hat seine Entscheidung betreffend folgenden Sachverhalt veröffentlicht:
Ein Kind besucht eine amerikanische High School im Rahmen eines interkulturellen und staatlich anerkannten einjährigen Schüleraustauschprogramms. Ein Elternteil wollte die Kosten, die daraus erwuchsen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Der UFS merkte an, dass die durch das Schüleraustauschprogramm vermittelten Lehrinhalte nicht mit einer österreichischen allgemein bildenden Schule vergleichbar sind. Dem Steuerpflichtigen stehen die monatlichen Pauschbeträge von 110 Euro während der gesamten Ausbildungszeit zu (§ 34 Abs 8 EStG). Begründet wird dies damit, dass aufgrund der Fremdsprachenperfektion und interkulturellen Bildung keine gleichwertige Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes absolviert werden könnte.
Die darüber hinaus verausgabten höheren Kosten bleiben steuerlich unberücksichtigt, da der Auslandsaufenthalt freiwillig auf sich genommen wurde und keine außergewöhnliche Belastung für das unterhaltsberechtigte Kind darstellt.
UFS Feldkrich 15.9.2011, RV/0019-F/10
Anmerkung zu weiteren Ausbildungen:
Wird einer Berufsausbildung (z.B. Studium) nachgegangen, die in Österreich nicht angeboten wird, ist zwangsläufig in ein anderes Land auszuweichen. Stellt es dann tatsächlich auch eine außergewöhnliche Belastung beim Steuerpflichtigen dar, sind die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzbar (LStRL 2002 Rz 879).