Wie schon den meisten bekannt, wird die Veräußerung von Grundstücken nach dem 1.4.2012 generell steuerpflichtig.
Doch was zählt alles zu dem Begriff „Grundstück“?
Der Begriff umfasst Grund und Boden, Gebäude (auch: Eigentumswohnungen, Superädifikate) und Rechte (Baurecht, Jagdrecht etc.), die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
Grundsätzlich ist bei einer Veräußerung zwischen Alt- (Anschaffung vor dem 1.4.2002) und Neuvermögen (Anschaffung ab dem 1.4.2002) zu trennen, da es Unterschiede in der Steuerberechnung gibt. Details dazu finden Sie im Konnex 2/2012 auf Seite 3.
Ab 2013 muss die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) von den Notaren oder Rechtsanwälten berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden.
Mit der Entrichtung der 25%-igen ImmoEst gilt die Einkommensteuer als abgegolten und somit kann der Vorgang als abgeschlossen betrachtet werden. Das wird auch in vielen Fällen sinnvoll sein.
Doch Vorsicht!
Es gibt Konstellationen, in denen es vorteilhaft ist
die Regelbesteuerungsoption bzw.
die Veranlagungsoption (bei Verkauf mehrerer Grundstücke, eines davon mit Verlust)
zu wählen, um nicht mit mehr Steuern als notwendig belastet zu werden.
Aus diesem Grund zeigen wir in den in Kürze erscheinenden Blog-Beiträgen Rechenbeispiele, die das näher erläutern sollen.
Diese Optionen können immer noch nach der Veräußerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewählt werden.
Idealerweise lassen Sie sich bereits im Vorfeld eines Immobilienverkaufes beraten, um mit uns mögliche steuersparende Wege (zB Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der Familie, optimaler Zeitpunkt der Immobilienveräußerung) aufzudecken. Eine Empfehlung hängt – wie immer – vom Einzelfall und den konkreten Zahlen und Umständen ab.
Ob bereits im Vorfeld oder nach einer Immobilienveräußerung – wir freuen uns auf Ihre Anfrage und beraten Sie gerne!