Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wird mit der Veranlagung 2023 der sogenannte Investitionsfreibetrag eingeführt, der betriebliche Investitionen steuerlich fördern soll, insbesondere werden dabei ökologische Investitionen incentiviert.
Der steuerliche Anreiz besteht darin, dass mit dem Investitionsfreibetrag ab dem Jahr 2023 bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens – im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung – eine zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Zusätzlich deshalb, weil der Investitionsfreibetrag neben der vollen Absetzung für Abnutzung („Abschreibung“) zu berücksichtigen ist.
Die Höhe des Investitionsfreibetrages beträgt
- 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
- 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.
Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigt für den IFB sind Wirtschaftsgüter, die:
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
- inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
Nicht begünstigt sind:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (insbesondere Gebäude sowie Pkw und Kombi (begünstigt sind jedoch Fahrschulfahrzeuge und Taxis sowie Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer),
- sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Öko-IFB-Verordnung
In einer kürzlich kundgemachten Verordnung des Finanzministers (Öko-IFB-VO) wird nunmehr konkretisiert, welche Investitionen dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnen sind und daher für den IFB in Höhe von 15% qualifizieren:
- Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) anwendbar ist und für welche die Förderstelle Kommunalcredit Public Consulting eine Förderung anbietet. Alternativ ebenfalls umfasst: Wirtschaftsgüter, für die eine sonstige Plausibilisierung iSd § 2 der VO für die Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt (durch Ziviltechniker, Ingenieurbüro, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die Kommunalcredit Public Consulting (KPC) oder die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-GmbH (SCHIG)).
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle. Bei den E-Ladestationen darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern genutzt werden.
- Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
- Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen. Es muss entweder eine Förderung durch die SCHIG gewährt werden oder eine Plausibilisierung iSd § 2 der VO vorliegen.
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Umfasst sind: Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.
- Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie (auf elektrochemischer Basis) aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt. Umfasst sind: Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas (vgl. § 5 Abs 1 Z 13 EAG).
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG.
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