Durch die aktuelle „Covid-19 Investitionsprämie“ sollen Anreize für bestimmte Investitionen geschaffen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer bei Investitionen einen Zuschuss von 7% beantragen, bei Investitionen in besonders begünstigten Bereichen (Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Lifescience), gibt es einen Zuschuss in Höhe von 14% der förderbaren Kosten (max. € 50 Mio. pro Unternehmen).
Darunter fallen auch Investitionen im Zusammenhang mit Immobilien, insbesondere bei Errichtungen von Gebäuden, Sanierungen und ökologischen Investitionen. Nachstehend informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen:
Was ist förderungsfähig?
- Die Herstellung von Betriebsgebäuden bzw. -teilen (bspw. Geschäftslokale)
- Der Kauf von Betriebsgebäuden oder -teilen (zB Geschäftslokale) vom Bauträger, wobei der Grundanteil auszuscheiden ist
- Die Sanierung oder Instandsetzung eines bestehenden Betriebsgebäudes (sofern die Aufwendungen aktivierungspflichtig sind iSd § 203 (2) UGB
- Der Auffassung des aws zufolge, ist neben Bau und Ausbau auch die Sanierung von Wohngebäuden nicht förderbar, der Ausschluss dieser Investitionen ist jedoch strittig, da entgegen der Meinung des aws aktuell auch argumentiert werden könnte, dass selbständige aktivierungsfähige Vermögensgegenstände wie zB eine Photovoltaikanlage sehr wohl auch bei Wohngebäuden förderbar sind
Nicht gefördert wird:
- Der Kauf von Grundstücken
- Der Bau bzw. der Ausbau bei Wohngebäuden um im Anschluss an Private zu verkaufen oder zu vermieten
- Der Kauf von Betriebsgebäuden, die nicht unmittelbar hergestellt wurden (sog. gebrauchte Geschäftsgebäude, davon ausgenommen ist der Direkterwerb bei Herstellung/Bauträgerobjekte)
Mit 14% statt 7% begünstigte Förderungen:
Beispielhaft kommen dabei bestimmte förderungswürdige Investitionen im Zusammenhang mit der Ökologisierung von Betriebsgebäuden (nicht Wohngebäuden) in Betracht, wie insbesondere Investitionen in thermische Solaranlagen, Klimatisierung und Kühlung, Photovoltaikanlagen, Elektromobilität, Energiesparen in Betrieben, thermische Gebäudesanierungen, Wärmepumpen udgl. Bei genannten Maßnahmen kommt es wiederum zu Sonderregelungen, die im Detail anzusehen sind.
Diese Maßnahmen müssen zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden (das bedeutet, dass derartige Maßnahmen wie bspw. Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Anzahlungen, Rechnungen udgl. in genannten Zeitraum fallen müssen).
Investitionsprämie und Vermietung
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen iSd UGB, die nach Ansicht der Rsp erst bei einer größeren Anzahl von Mietverträgen vorliegt. Dazu stellt man grundsätzlich auf die sog. „Fünf-Objekt-Grenze“ ab, wobei eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist.
Welche Voraussetzungen sind für eine Förderung notwendig?
Die Immobilie muss mindestens 3 Jahre im Anlagevermögen verbleiben.
Der Baubeginn der Maßnahmen muss zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 stattfinden. Dazu zählen nicht Planungsleistungen oder die Einholung behördlicher Genehmigungen.
Die Inbetriebnahme der Maßnahme sowie die Bezahlung hat bis 28.2.2022 zu erfolgen, sollten die Maßnahmen das Investitionsvolumen € 20 Mio. übersteigen, dann hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis 28.2.2024 zu erfolgen.
Wie beantrage ich die Investitionsprämie?
Die (End-)Antragstellung kann über den Fördermanager des aws bis 28.2.2021 gestellt werden.
Die Abrechnung hat spätestens 3 Monate ab der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung zu erfolgen. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 (entspricht ca. einer Investition in Höhe von € 171.000) hat eine Bestätigung der Abrechnung durch den Steuerberater zu erfolgen. Nach Vorlage und Prüfung der Abrechnung erfolgt die Auszahlung als Einmalzahlung.
ARTUS unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um die Investitionsprämie und bei der Antragstellung (info@artus.at).